Art. 716 Aufgaben
Allgemeinen (1)
1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG160037 | Aktienrechtliche Verantwortlichkeit | Konkurs; Konkursitin; Schaden; Beklagte; Beklagten; Pflicht; Gesellschaft; Gläubiger; Parteien; Verwaltungsrat; Vereinbarung; Interesse; Verantwortlichkeit; Aktien; Aktiven; Geschäft; Recht; Handlung; Interessen; Zeitpunkt; Forderung; Handlungen; Pflichten; Verkauf |
ZH | HG140114 | Forderung | Verwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Vergütung; Verwaltungsrats; Organ; Vergütungen; Zustimmung; Organisation; Recht; Organisationsreglement; Budget; Holding; Director; Gesellschaft; Zustimmungserfordernis; Directors; Verwaltungsrates; Klage; Vetorecht; Mitglied; Beschluss; Organisationsreglements; Verwaltungsratsmitglied; Verantwortlichkeit; Auskunft; Gleichbehandlung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2017/46 | Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitgeberähnliche Stellung. Der Beschwerdeführer war auch nach seiner Entlassung als CEO einer AG noch als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen. Er macht nicht geltend, diese Stellung tatsächlich früher aufgegeben zu haben, weshalb bis zur Löschung des Eintrags grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Erw. 2.1). Er macht jedoch eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend. Tatsächlich wäre es der Verwaltung bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen, den Beschwerdeführer früher auf das Leistungshindernis hinzuweisen oder aber den Anspruch direkt zu verneinen (Erw. 2.3 - 2.5) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2018, AVI 2017/46). | Verwaltung; Verwaltungsrat; Anspruch; Stellung; Handelsregister; Verwaltungsrats; Arbeitslosenentschädigung; Person; Recht; Auskunft; Entscheid; Leistung; Gesellschaft; Handelsregistereintrag; Einfluss; Aktien; Kurzarbeit; Beschwerdeführers; Arbeitnehmer; Arbeitslosenkasse; Verfügung; Versicherungsgericht; Entscheidung; Verwaltungsratsmandat; Aufklärung; Urteil |
SG | HG.2013.56 | Entscheid Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG. 2013.56). | Beklagten; Quot; Über; Zahlung; Verwaltung; Beweis; Überweisung; Protokoll; Verwaltungsrat; Besprechung; Gesellschaft; Bankkonto; Beweisaussage; Recht; Forderung; Zeugen; Organ; Geschäft; Glaube; Handelsregister; Konto; Betrag; Glauben; ändlichen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 561 (4A_340/2021) | Regeste a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5). | Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Verwaltungsrat; Beschluss; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschlussfeststellungsklage; Antrag; Abwahl; Aktienrecht; Beschlüsse; Erwerb; Anfechtung; Gestaltungsklage; Aktionäre |
145 V 200 (8C_621/2018) | Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung. Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5). Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6). | Gesellschaft; Gesellschafter; Recht; Einfluss; Entscheid; Geschäftsführer; Gesellschafterversammlung; GmbHG; Gesellschafters; Arbeitslosenentschädigung; Rechtsprechung; Stellung; Anspruch; Stammanteil; Geschäftsführung; Vorinstanz; Urteil; Entscheidungen; Einflussnahme; Sozialversicherung; Person; Kantons; Angelegenheiten; Arbeitgeber; Arbeitslosenversicherung; Rechte; Gesetzes |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2242/2020 | Mehrwertsteuer | Konzern; Steuer; MWSTG; Vorsteuer; Person; Leistung; Urteil; BVGer; Mehrwertsteuer; Personal; Leistung; Arbeitgeber; Vorsteuerabzug; MWSTG:; Arbeitgeberin; Verfahren; Konzernleitung; Stewardship; Leistungen; Höhe; Rechnung; Hinweis; Steuerperiode; Recht; Personalkosten; Anstellung; Vorinstanz; Dienstleistung |
A-2244/2020 | Mehrwertsteuer | Konzern; Steuer; Leistung; Person; MWSTG; Rechnung; Personal; Mehrwertsteuer; Leistungen; Urteil; Höhe; Stewardship-; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; BVGer; Vorinstanz; Service; MWSTG:; Stewardship-Kosten; Agreement; Leistung; Bundes; Konzernleitung; Mitarbeitende; Recht; Personalkosten; Mitarbeitenden |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2021.17 | FINMA; Zahlung; Beschuldigte; Zahlungsmittel; Token; Recht; Bundes; Beschuldigten; Filter; Ausgabe; Apos;; Verwaltung; Urteil; Aufsicht; Geschäfts; Gesellschaft; Bewilligung; FINMAG; Gericht; Zeitpunkt; Recht; Tokens; Verwaltungsrat; VStrR; ürde | |
SK.2016.19 | Mehrfacher Effektenhandel ohne Bewilligung und Missachten von Verfügungen der FINMA. | Beschuldigte; FINMA; Kunde; Kunden; Beschuldigten; Effekte; Effekten; Verwaltung; Geschäft; Recht; Aktie; Bundes; Aktien; Gesellschaft; Apos;; Verwaltungsrat; Effektenhandel; Verfahren; Urteil; FINMAG; Bewilligung; Gesellschaften; Gerichts; VStrR; Verfahrens; Anklage; Gericht |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | OFK - Orell Füssli Kommentar | 2016 |
Müller, Schweizer, Roth | Basler Kommentar Obligationenrecht II | 2014 |