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Obligationenrecht (OR)

Art. 713 OR vom 2024

Art. 713 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 713 Beschlüsse (1)

1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

2 Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse fassen:

  • 1. an einer Sitzung mit Tagungsort;
  • 2. unter Verwendung elektronischer Mittel, in sinngemässer Anwendung der Artikel 701c–701e;
  • 3. auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Im Fall der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist keine Unterschrift erforderlich; vorbehalten bleibt eine anderslautende, schriftliche Festlegung des Verwaltungsrats. (2)
  • 3 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen; dieses wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 713 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG130149ForderungRechtsbegehren; Verwaltung; Parteien; Dividende; Aktien; Verwaltungsrat; Klage; Jahresrechnung; Beklagten; Gericht; Rückerstattung; Gewinn; Generalversammlung; KURER; Dividenden; Aktionär; Bilanz; Verfügung; Streit; Beschluss; Tatsachen; Verwaltungsratspräsident; Forderung; Aktienkauf; Aktienkaufvertrag; Voraussetzung
    ZHHG140114ForderungVerwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Vergütung; Verwaltungsrats; Organ; Vergütungen; Zustimmung; Organisation; Recht; Organisationsreglement; Budget; Holding; Director; Gesellschaft; Zustimmungserfordernis; Directors; Verwaltungsrates; Klage; Vetorecht; Mitglied; Beschluss; Organisationsreglements; Verwaltungsratsmitglied; Verantwortlichkeit; Auskunft; Gleichbehandlung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUAR 08 73Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG.Anwälte; Anwalt; Aktie; Aktien; Verwaltungsrat; Statuten; Gesellschaft; Recht; Generalversammlung; Anwältinnen; Schweiz; Beschlüsse; Mehrheit; Beschluss; Organisation; Absatz; Verwaltungsrates; Personen; Aktienstimmen; Organisationsreglement; Zürcher; Mitglieder; Anwälten; Aufsichtsbehörde; Aktionäre; Rechtsdienstleistungen; Nicht-Anwälte
    GRS 2022 114IV-Rente Bg-act; Kranführer; Arbeit; Observation; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Abklärung; Bundesgerichts; Schulter; Einkommen; Recht; Urteil; Geschäftsführer; Gesellschaft; Leistung; IV-Stelle; Rente; Über; Unternehmen; Verfügung; ürde
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 1 (4A_380/2022)
    Regeste
    aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
    Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Covid-; Verwaltungsrat; Anträge; Verordnung; Antrags; -Verordnung; Antragsrecht; Beschluss; Aktionärin; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Stimmrecht; Traktandum; Aktien; Statuten; Verschiebung; Gesellschaft; Generalversammlungen; Anfechtung; Bundesrat; Aktionärs; Rechte
    128 III 209Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern durch den Stiftungsrat (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Der Stifterwille, wonach bestimmte Personen zwingend dem Stiftungsrat anzugehören haben, vermag eine sachlich begründete Abberufung dieser Personen durch den Stiftungsrat nicht zu verhindern; offen gelassen, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein zwingender Stifterwille besteht (E. 4a). Auf die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern ist Art. 68 ZGB analog anwendbar. Die abzuberufenden Stiftungsratsmitglieder sind an der Beratung und der Abstimmung über ihre Abberufung nicht zu beteiligen, haben jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 4c). Stiftung; Stiftungsrat; Zirkularbeschluss; Berner; Kommentar; Abberufung; Stifterwille; Abstimmung; Stiftungsurkunde; Bundes; RIEMER; Urteil; Stiftungsratsmitglieder; Gehör; Verfügung; Dispositiv-Ziff; Zusammenhang; Familie; Abwahl; Departement; Innern; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Stiftungsratsmitgliedern; Personen; Beratung; Sinne; Eheleute; Stiftungsrates

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-5797/2020NormenkontrolleStiftung; Stiftungs; Recht; Vorinstanz; Vorsorge; Organ; BVGer; Verfügung; Reglement; Beschlussfassung; Stiftungsrat; Mitglied; Bundes; Organisation; Organisationsreglement; Sitzung; Urteil; Gebühr; BVGer-act; Mitglieder; Verwaltung; Willensbildung; Verfahren; Stiftungsurkunde
    B-798/2012Privatversicherung (Aufsicht, Tarife)Verwaltung; Verwaltungsrat; Quot;; Vorinstanz; Mitarbeit; Mandat; Mitarbeiter; Mandats; Darlehen; FINMA; Verwaltungsrates; Mandatsverträge; KPT/CPT; Holding; Interesse; Aktie; Gesellschaft; Geschäft; Rückkauf; Geschäfts; Beschwerdeführer; Entscheid; Beschwerdeführers; Darlehens; Recht; Fusion; FINMAG