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Obligationenrecht (OR)

Art. 712 OR vom 2024

Art. 712 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 712 Organisation 1. Präsident (1)

1 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung eines der Mitglieder des Verwaltungsrats zum Präsidenten. Dessen Amtsdauer endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung.

2 Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, wählt der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder zum Präsidenten. Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird.

3 Wiederwahl ist möglich.

4 Ist das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer einen neuen Präsidenten. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 712 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190457OrganisationsmangelGesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Konkursamt; Beschwerde; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Rudolf; Zürich; Organisationsmangel; Einzelrichterin; Verwaltungsrats; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Bezahlen; Streitwert; übersteigt; Schweizerischen; Einlegerakten; Gesuchstellers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:
ZHHE190061OrganisationsmangelKonkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Schweiz; Konkursamt; Beschwerde; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Adrienne; Hennemann; Zürich; Organisationsmangel; Einzelrichter; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Bezahlen; Streitwert; übersteigt; Enge-Zürich; Schweizerischen; Einlegerakten; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 08 73Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG.
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 216Art. 666 Abs. 1, Art. 964 und 965 ZGB; Dereliktion eines Stockwerkeigentumsteils. Als absoluter Untergangsgrund für das Grundeigentum gemäss Art. 666 Abs. 1 ZGB kann sich die Dereliktion auf einen Teil des Stockwerkeigentums beziehen (E. 3.2.1). Schicksal des aufgegebenen Teils des Stockwerkeigentums (E. 3.2.3). Bedingungen für die Löschung des Eigentumsrechts im Grundbuch (E. 3.3.1) und hierfür erforderliche Belege (E. 3.3.2). été; Propriété; Propriétaire; Copropriété; Propriétaires; Droit; étages; D'étage; Cit; Copropriétaires; Canton; D'étages; Foncier; Autres; Cette; Quelle; Déréliction; Renonciation; Radiation; Abandon; Cantonal; D'une; Même; Immeuble; Consid; STEINAUER; Ordinaire; Celle; Qu'il; Servitude
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