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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 711 ZGB vom 2024

Art. 711 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 711 VII. Pflicht zur Abtretung 1. Des Wassers

1 Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nutzen, so kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er sie gegen volle Entschädigung für Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen des allgemeinen Wohles abtrete.

2 Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 49 (5A_420/2022)
Regeste
Art. 664 Abs. 2 und Art. 704 Abs. 1 ZGB ; Eigentum an Quelle; Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Quellen. Voraussetzungen der Qualifikation als öffentliche Quelle (E. 3). Kriterien der Mächtigkeit und der Stetigkeit im Verhältnis zum Kriterium des Wasserlaufs bei mehreren Wasseraustritten (E. 4.1 und 4.2). Einfluss der Quellfassung auf den Wasserlauf (E. 4.3).
Wasser; Quelle; Gewässer; Wasserlauf; Beschwerde; Kanton; Mächtigkeit; Stetigkeit; Bildet; Schaffen; Eigentum; Stehende; Anfang; Recht; Urteil; Brig-Glis; Beschwerdegegnerin; Quellen; öffentlich; Privat; Wasserlaufs; Gemeinde; Entscheid; Wallis; Bachquelle; Private; Gewässern; Recht; Wasseraustritt; Festen
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