CPC Art. 71 - Litisconsorzi simpel

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 71 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 71 Litisconsorzi simpel

1 Sch’i duain vegnir giuditgads dretgs ed obligaziuns che sa basan sin fatgs u sin motivs giuridics sumegliants, pon pliras persunas accusar u vegnir accusadas cuminaivlamain.

2 Il litisconsorzi simpel è exclus, sch’il medem tip da procedura n’è betg applitgabel per ils singuls plants.

3 Mintga litisconsort po manar il process independentamain dals auters litisconsorts.


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Art. 71 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHLF230073Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Gesuch; Gesuchsgegner; Ausweisung; Berufungsbeklagte; Entscheid; Urteil; Rechtsmittel; Zustellung; Vorinstanz; Ehemann; Mieter; Kündigung; Frist; Wohnung; Streitgenossen; Sendung; Fällen; Audienz; Verfügung; Akten; Berufungsbeklagten; Verfahren; Berufungsverfahren; Parteien; Streitgenossenschaft; Stellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2019.3 (AG.2020.65)FirmaFirma; Klägerinnen; Handel; Handels; Lavia; Firmen; Klage; Beklagten; Recht; Handelsregister; Verwechslung; Verwechslungsgefahr; Basel; Gericht; Stadt; Basel-Stadt; Gebrauch; Schweiz; Parteien; Kanton; Kantons; Schweizer; Androhung; Streitwert; Unternehmen; Bundesgericht; Genossenschaft
BSBEZ.2015.33 (AG.2015.541)Zusammenlegung von 55 Gesuchen in ein einziges Verfahren und Anpassung des KostenvorschussesVerfahren; Schlichtungsbehörde; Verfügung; Schlichtungsverfahren; Gebühr; Verfahrens; Verfügungen; Gericht; Parteien; Aufwand; Kostenvorschüsse; Eingabe; Kostenvorschuss; Streitwert; Vernehmlassung; Fälle; Gesuch; Appellationsgericht; Beschwerdeführern; Entscheid; Interesse; Rechtsmittel; Zivilgerichts; önnen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Klagebewilligung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Entscheid; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Schlichtungsbehörde; Aussprache; Schweizerische; Beschwerdegegner; Bundesgericht
145 V 343 (9C_20/2019)Art. 53d Abs. 1 und 6 BVG; Art. 48 Abs. 1 VwVG; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Verfahren und Teilliquidationsbilanz. Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente aus beruflicher Vorsorge hat, ist nicht legitimiert, einen Teilliquidationsbeschluss durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Entsteht der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erst nach dem Stichtag der Teilliquidation und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses, so hat die berechtigte Person für das anschliessende Beschwerdeverfahren keine Beschwerdebefugnis (E. 2). Die Höhe der reglementarisch vorgesehenen "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" ist insbesondere aufgrund der Schadenerfahrung der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen (E. 3.1). Leistungen (im Sinne einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht), die vertraglich der abgebenden Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich zugunsten des Fortbestands zugesichert wurden, finden keinen Eingang in die Teilliquidationsbilanz (E. 3.2). Pensionskasse; Teilliquidation; Verfahren; Vorsorge; Rückstellung; Invaliditätsfälle; Agreement; Beschwer; Entscheid; -rechtlich; Höhe; Rentenbezüger; Bundesverwaltungsgericht; Sammelstiftung; Vorsorgestiftung; Stichtag; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; Sinne; Contribution; Ziffer; Erwägung; Antrag; Urteil; Teilliquidationsbilanz; Person; Rückstellung; Invaliditätsfälle

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PeterBasler Kommentar ZPO2017
Spühler, SchweizerBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2017