Art. 71 VwVG vom 2022
Art. 71 II. Aufsichtsbeschwerde
1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 II 259 (2C_524/2018) | Art. 48 VwVG; Art. 29 KG; kartellrechtliche Beschwerdelegitimation. Eröffnet die Wettbewerbskommission gegen mehrere an einer angeblich unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligte Unternehmungen eine Untersuchung und stimmt eines davon einer einvernehmlichen Regelung zu, so sind die anderen beteiligten Unternehmungen nicht legitimiert, die Verfügung anzufechten, mit der die einvernehmliche Regelung genehmigt wurde (E. 2). | Regel; Regelung; Genehmigung; Sanktion; Genehmigungsverfügung; Verfahren; Verhalten; Urteil; Unternehmen; Bundesverwaltungsgericht; Sanktionsverfügung; Verhaltens; Sekretariat; Legitimation; Recht; Wettbewerbskommission; Verfügung; Beschwer; BEURET; Verfahrens; Sachverhalt; Wettbewerbsbeschränkung; Kartell; ässigen |
143 V 312 (9C_176/2017) | Art. 48 Abs. 2 IVG; Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG; verspätete Anmeldung; Nachzahlungsanspruch der vorleistenden Krankenkasse. Vom Wortlaut des Art. 48 Abs. 2 IVG ist mit Blick auf den Rechtssinn der Norm insoweit abzuweichen, als nicht nur die versicherte Person, sondern analog auch eine vorleistende Krankenkasse die Nachzahlung ihrer Leistungen verlangen kann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt mehr als zwölf Monate seit der Geltendmachung des Anspruchs zurückliegt und die Kasse an der verspäteten Kenntnisnahme kein Verschulden trifft. Massgeblich für den Beginn der zwölfmonatigen Frist gemäss Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG ist allein der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die betroffene Krankenkasse selber; das frühere Wissen des Versicherten bzw. seiner Eltern kann ihr nicht entgegengehalten werden (E. 5). | Leistung; Krankenkasse; Zahlung; Invalidenversicherung; Person; Vorleistung; Bundes; Sachverhalt; Recht; Frist; Zahlungsanspruch; Sozialversicherung; Urteil; SWICA; Leistungen; Kenntnisnahme; Eltern; Zahlungspflicht; Krankenversicherung; Hinweis; Anmeldung; Anspruch; Vorleistungspflicht; Gericht; Bundesgesetzes; Wortlaut; Blick; Krankenpflegeversicherung |