Art. 71 Einreichung der Abrechnung
1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2 Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2022.24 | - | Beschuldigte; Schlussprotokoll; Beschuldigten; Berufung; VStrR; Abrechnung; Verfahren; Bundes; Mehrwertsteuer; Urteil; Zustellung; Beweis; Frist; Hauptverhandlung; Mehrwertsteuerabrechnung; Zeuge; Verfahrens; Quartal; Verfügung; Vorinstanz; Sachverhalt; Schlussprotokolls; Bescheid; Busse; Gericht; Recht; MWSTG; Verletzung; Einreichung |
BS | SB.2014.127 (AG.2016.16) | fahrlässige Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (BGer 6B_170/2016 vom 05. August 2016). | Berufung; Berufungskläger; Verfahren; Steuer; Verfahrens; Verfahren; MWSTG; Mehrwertsteuer; Urteil; Entscheid; Busse; Steuerpflicht; Abrechnung; Mehrwertsteuerpflicht; Recht; Verfahrenspflicht; Verfahrenspflichten; Recht; Verfahrens; Sachen; Verletzung; Verwaltung; Bundesgericht; Quartal; Verhalten; Appellationsgericht; Basel; Einzelgerichts; Verfügung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 I 340 (2C_287/2018) | Art. 56 VwVG; Art. 98 BGG; Art. 86 Abs. 2-5 MWSTG; Art. 6 Ziff. 1, 8 Ziff. 1, 13 und 14 EMRK. Es ist mit der EMRK vereinbar, dass über den einspracheweise festgesetzten provisorisch geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag keine verwaltungsunabhängige Instanz entscheiden kann. Unterscheidung zwischen definitiver Steuerforderung und bloss provisorisch geschuldetem Steuerbetrag. Dieser wird gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG in einem präliminaren Verfahren sui generis erhoben und stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Der Einspracheentscheid der ESTV hierüber unterliegt grundsätzlich keinem Rechtsmittel (E. 2.2). Abgaberechtliche Verpflichtungen sind, vorbehältlich des Steuerstrafrechts, von Art. 6 EMRK ausgenommen. Folglich gilt auch deren Vollstreckung nicht als zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sodass kein konventionsrechtliches Recht auf Zugang zu einem Gericht besteht. Dies trifft auch auf Art. 86 Abs. 2 MWSTG zu, zumal es sich dabei um eine (die Hauptsache nicht präjudizierende) vorsorgliche Massnahme handelt (E. 3.3). Akzessorische Natur des Anspruchs auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK; E. 3.4) und des Diskriminierungsverbots (Art. 14 i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Mangels hinreichender Rügen keine Prüfung von Art. 86 MWSTG unter diesen Gesichtspunkten (E. 3.5). | MWSTG; Steuer; Recht; Steuerbetrag; Urteil; Steuerforderung; Abrechnung; Einsprache; Person; Verfahren; Verpflichtungen; Betreibung; Anspruch; Gericht; Rüge; Verfahren; Einspracheentscheid; Zahlung; Mehrwertsteuer; Konvention; Vollstreckung; Rechtsvorschlag; Entscheid; Ansprüche; Rechts; Sinne; Mahnung; Bundesverwaltungsgericht; Abrechnungsperiode; ängig |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6521/2019 | Mehrwertsteuer | Steuer; MWSTG; Steuerperiode; Forderung; Urteil; Recht; Ermessen; Mehrwertsteuer; Vorinstanz; Steuerforderung; BVGer; Verjährung; Sachverhalt; Unterlagen; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Person; Buchhaltung; Kontrolle; Frist; Steuerpflicht; Steuerpflichtigen; Verfahren; Festsetzung; Ermessenseinschätzung; Verfügung; Einspracheentscheid; Verfahrens |
A-6527/2019 | Mehrwertsteuer | Steuer; Steuerperiode; Verjährung; Forderung; MWSTG; Recht; Steuerforderung; Einsprache; Kontrolle; Sachverhalt; Mehrwertsteuer; Urteil; Einspracheentscheid; Festsetzung; Vorinstanz; Steuerperioden; Verjährungsfrist; Verfahren; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Einschätzungsmitteilung; Festsetzungsverjährung; Verfahrens; Steuerpflichtigen; Entgelt; Erwägung; BVGer; Person |