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Obligationenrecht (OR)

Art. 707 OR vom 2024

Art. 707 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 707

1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. (1)

2(2)

3 Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 707 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE210031OrganisationsmangelKantons; Gesuchsgegnerin; Handelsgericht; Bussli; Einzelgericht; Geschäfts; Sachen; Handelsregisteramt; Gesuchsteller; Rechtsbege; Mängel; Massn; Organisationsmangel; Kosten-; Entschädigungsfolge; Verwaltungsrat; Domizil; Einzelrichterin; Notwendigkeit; Anordnung; Liquidation; Konkurs; Gerichtsgebühr; Zulässigkeit; Zürci; Gerichtsschreiber:; Verfassungsbeschwerde
ZHHE190493OrganisationsmangelGesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Konkursamt; Embrach; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Giulio; Donati; Organisationsmangel; Einzelrichterin; Schweiz; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Einlegerakten; Gesuchstellers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichterin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.30-Berufung; Gesuch; Urteil; Revisionsstelle; Liquidation; Verfahren; Gesellschaft; Obergericht; Berufungsklägerin; Frist; Auflösung; Handelsregister; Organ; Gesuchsgegnerin; Amtsgerichtspräsident; Zustand; Handelsregisteramt; Kantons; Solothurn; Urteils; Recht; Berufungsbeklagte; Zivilkammer; Bucheggberg-Wasseramt; Konkurs; Parteientschädigung; Entscheid; Amtsgerichtspräsidenten
SOZKBER.2021.4-Berufung; Gesuch; Revisionsstelle; Urteil; Verfahren; Berufungsklägerin; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Handelsregister; Auflösung; Gesellschaft; Solothurn; Frist; Zustand; Organ; Recht; Handelsregisteramt; Kantons; Amtsgerichtspräsident; Liquidation; Berufungsbeklagte; Zivilkammer; Bucheggberg-Wasseramt; Konkurs; Parteientschädigung; Urteils; Gesuchsteller; Amtsgerichtspräsidenten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 498Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. h AHVV; Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 AHVG: Verwaltungsratshonorar. Das Verwaltungsratshonorar stellt nur dann und soweit massgebenden Lohn dar, wenn es an den Mandatsträger selber bezahlt wird. Übt der Verwaltungsrat seine Tätigkeit als Arbeitnehmer eines Dritten aus und wird die Entschädigung für die Verwaltungsratstätigkeit diesem Dritten ausbezahlt, so ist sie nicht massgebender Lohn des Verwaltungsrats, sondern allenfalls Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dieses Dritten, wenn es sich um eine natürliche Person handelt (Änderung der Rechtsprechung gemäss EVGE 1953 S. 275; E. 5). Verwaltung; Verwaltungsrat; Arbeit; Verwaltungsrats; Person; Arbeitgeber; Einkommen; Büro; Mandat; Verwaltungsratshonorar; Arbeitnehmer; Erwerbstätigkeit; Honorar; Mandats; Urteil; Ausgleichskasse; Entschädigung; Verwaltungsrates; Sinne; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Firma; Aufgaben; Gesellschaft; Beitragspflicht; Basel; Mandatsträger; ürliche
133 III 133 (4C.278/2006)Art. 697a ff. OR; Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung. Das Recht des Aktionärs, der persönlich dem Verwaltungsrat angehört oder in ihm vertreten ist, auf Einleitung einer Sonderprüfung darf nicht verweigert werden mit der Begründung, der Aktionär müsse vorgängig den Auskunftsanspruch des Verwaltungsrats (Art. 715a OR) ausgeschöpft haben (E. 3). Aktionär; Verwaltungsrat; Auskunft; Aktionäre; Sonderprüfung; Generalversammlung; Auskunfts; Aktien; Aktionärs; Recht; Antrag; Einsicht; Verwaltungsrats; Aktienrecht; Begehren; Vorinstanz; Sonderprüfer; Aktionären; Informationen; Mitglied; Urteil; Holding; Auskunftsanspruch; Sonderprüfers; BÖCKLI; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL; Berufung; Sachverhalt; Basel

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5225/2015DatenschutzDaten; Person; Personen; Auskunft; Beklagten; Klage; Auskunfts; Begehren; Datensammlung; Empfehlung; Frist; EDÖB; Lucency; Klägers; Verfügung; Partei; Recht; Löschung; Adress; Drohung; Parteien; Personendaten; Massnahme; Massnahmen; Stellung; Recht; Deutschland; Datenschutz; Sachverhalt
A-3931/2013MehrwertsteuerGesellschaft; Leistung; Urteil; Mehrwertsteuer; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Verwaltungs; Recht; Geschäftsführer; MWSTG; Haftung; Geschäftsführung; Gesellschaften; Entgelt; Rechnung; Verwaltungsrat; Dienstleistung; Funktion; Bundesgericht; Entscheid; Bundesverwaltungsgerichts; Gesellschafter; Honorar; Erwerbstätigkeit; Geschäftsführerhonorare

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter, HeinrichBasler Kommentar Obligationenrecht II2009
Peter, HeinrichBasler Kommentar Obligationenrecht TT2009