DO Art. 706b -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 706b Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 706b (1)

Nunvalaivels èn en spezial ils conclus da la radunanza generala che:

  • 1. retiran u limiteschan il dretg da sa participar a la radunanza generala, il dretg da votar minimal, ils dretgs da purtar plant u auters dretgs che la lescha conceda stringentamain a l’acziunari;
  • 2. restrenschan ils dretgs da controlla dals acziunaris en ina moda che surpassa la dimensiun che vegn admessa da la lescha; u
  • 3. cuntrafan a las structuras fundamentalas da la societad anonima u violeschan las disposiziuns davart la protecziun dal chapital.

  • (1) Integr tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991, en vigur dapi il 1. da fan. 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II745).

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    Art. 706b Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230227InsolvenzerklärungKonkurs; Konkurseröffnung; Nichtigkeit; Generalversammlung; Konkurseröffnungsentscheid; SchKG; Generalversammlungsbeschluss; Insolvenzerklärung; Gericht; Parteien; Kanton; Verfahren; Meilen; Vorinstanz; Parteientschädigung; Entscheid; Amtes; Generalversammlungsbeschlusses; Tatsache; Rechtsmittel; Kantons; Urteil; Gläubiger; Akten; Schuldnerin; Tatsachen; ärin
    ZHHG210152ForderungBeklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2022.74-Stockwerkeigentümer; Beschluss; Beschlüsse; Recht; Einstellhalle; Berufung; Traktandum; Apos; Sanierung; Traktanden; Versammlung; Vorinstanz; Nichtig; Nichtigkeit; Nebenkosten; Wertquote; Stockwerkeigentümerversammlung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Berufungskläger; Urkunde; Wertquoten; Protokoll; Urteil; ässlich
    SGHG.2005.32 und HG.2006.66Entscheid Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008). Gesellschaft; Generalversammlung; Aktie; Aktien; Recht; Aktionär; Beklagten; Revision; Revisions; Aktionärskonsortium; Nichtig; Klage; Revisionsstelle; Gesellschafter; Nichtigkeit; Jahresrechnung; Rechtsbegehren; Beschlüsse; Feststellung; Beschluss; Verwaltungsrat; Verfahren; Einladung; Geschäfts; Geschäftsjahr; Partner; Schranken
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-570/2014VerrechnungssteuerVerrechnung; Verrechnungssteuer; Dividende; Steuer; Recht; Generalversammlung; Bundes; Urteil; Verrechnungssteuerforderung; Betrag; Dividenden; Fälligkeit; Leistung; Vorinstanz; Jahresrechnung; Verzugszins; Stornopraxis; Gewinn; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Dividendenausschüttung; Beschluss; Aktionär; Aktien; Kommentar; Nichtig; überwiesen