E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 704 OR vom 2024

Art. 704 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 704 Wichtige
Beschlüsse
(1)

1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

  • 1. die Änderung des Gesellschaftszwecks;
  • 2. die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist;
  • 3. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen;
  • 4. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts;
  • 5. die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (2) ;
  • 6. die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien;
  • 7. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;
  • 8. die Einführung von Stimmrechtsaktien;
  • 9. den Wechsel der Währung des Aktienkapitals;
  • 10. die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung;
  • 11. eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland;
  • 12. die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
  • 13. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
  • 14. die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;
  • 15. der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind;
  • 16. die Auflösung der Gesellschaft. (3)
  • 2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden. (3)

    3 Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (2) SR 952.0
    (3) (4)
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 704 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB160011ForderungAktie; Aktien; Vorinstanz; Berufung; Recht; Beweis; Beklagten; Berufungs; Parteien; Zeuge; Entscheid; Urteil; Aktionär; Klage; Zeugen; Vertrag; Rechtsvertreter; Aktienkaufvertrag; Behauptung; Joint; Venture; Beweismittel; Aussage; Verfahren; Vereinbarung; Umstand; Beweisverfahren; Holding; Begründung
    SZZK1 2014 45Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (EGV-SZ 2016 A 2.6)Beklagten; Berufung; Geschäft; Geschäfts; Beklagter; Vorinstanz; Verwaltung; Urteil; Verwaltungsrat; Recht; Vi-act; Beweis; Geschäftsführung; Verkauf; Schaden; Entschädigung; Entscheid; Bezug; Anschlussberufung; Verkaufsauftrag; Interesse; Berufungsverfahren; Gesellschaft; Interessen; Generalversammlung

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUAR 08 73Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG.Anwälte; Anwalt; Aktie; Aktien; Verwaltungsrat; Statuten; Gesellschaft; Recht; Generalversammlung; Anwältinnen; Schweiz; Beschlüsse; Mehrheit; Beschluss; Organisation; Absatz; Verwaltungsrates; Personen; Aktienstimmen; Organisationsreglement; Zürcher; Mitglieder; Anwälten; Aufsichtsbehörde; Aktionäre; Rechtsdienstleistungen; Nicht-Anwälte
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 561 (4A_340/2021)
    Regeste
     a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5).
    Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Verwaltungsrat; Beschluss; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschlussfeststellungsklage; Antrag; Abwahl; Aktienrecht; Beschlüsse; Erwerb; Anfechtung; Gestaltungsklage; Aktionäre
    132 III 470Art. 2 lit. c und d sowie Art. 3 und 99 FusG, Art. 22 SBBG; Unzulässigkeit der Übernahme einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts mittels Absorptionsfusion. Die SBB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts und damit als Institut des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 2 lit. d FusG zu qualifizieren. Sie darf nicht mit einer unter die Kapitalgesellschaften nach Art. 2 lit. c FusG fallenden privatrechtlichen Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden (E. 3). Der in Art. 22 SBBG enthaltene Verweis auf das Aktienrecht betrifft, soweit es um Umstrukturierungen geht, die umfassende Neuordnung von Strukturanpassungstatbeständen im FusG. Für die SBB sind die Sonderregeln für Institute des öffentlichen Rechts nach Art. 99 ff. FusG zu beachten und die Art. 3 ff. FusG sind nicht anwendbar (E. 4). Dass die abschliessende Regelung von Art. 99 FusG die Absorptionsfusion einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts nicht vorsieht, stellt keine Lücke im Gesetz dar (E. 5). Recht; Aktien; Aktiengesellschaft; Fusion; Institut; Bundes; Fusionsgesetz; Verweis; öffentlich-rechtlich; Institute; öffentlich-rechtliche; Rechtsform; Handelsregister; Regelung; Absorption; Absorptionsfusion; Rechtsträger; Gesetzes; Verweisung; Eintragung; Bestimmungen; Kommentar; Vermögens; Botschaft; Organisation; Schweizer; Schweizerische; Vermögensübertragung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6592/2013StempelabgabenGesellschaft; Aktie; Aktien; Bundes; Fusion; Emissionsabgabe; Aktionär; Zusammenschluss; Steuer; Quot;; Beteiligungsrechte; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Aktionäre; Gesellschaften; Zuschuss; Entscheid; Verwaltung; Generalversammlung; Sinne; Quasifusion; Urteil; Steuerrecht; Kommentar; Vorinstanz
    A-364/2013VerrechnungssteuerSteuer; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Verzug; Verzugszins; Kapital; Kapitalerhöhung; Abrechnung; Recht; Formular; Steuerforderung; Leistung; Gratisaktien; Aktien; Ausgabe; Handelsregister; Bundesverwaltungsgericht; Emissionsabgabe; Generalversammlung; Verfahren; Anspruch; Zeitpunkt; Steuerpflichtig; Vorinstanz; Urteil; Steuerpflichtigen; Gesellschaft

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Zürcher 1969