Art. 704 Wichtige
Beschlüsse (1)
1
2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden. (3)
3 Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB160011 | Forderung | Aktie; Aktien; Vorinstanz; Berufung; Recht; Beweis; Beklagten; Berufungs; Parteien; Zeuge; Entscheid; Urteil; Aktionär; Klage; Zeugen; Vertrag; Rechtsvertreter; Aktienkaufvertrag; Behauptung; Joint; Venture; Beweismittel; Aussage; Verfahren; Vereinbarung; Umstand; Beweisverfahren; Holding; Begründung |
SZ | ZK1 2014 45 | Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (EGV-SZ 2016 A 2.6) | Beklagten; Berufung; Geschäft; Geschäfts; Beklagter; Vorinstanz; Verwaltung; Urteil; Verwaltungsrat; Recht; Vi-act; Beweis; Geschäftsführung; Verkauf; Schaden; Entschädigung; Entscheid; Bezug; Anschlussberufung; Verkaufsauftrag; Interesse; Berufungsverfahren; Gesellschaft; Interessen; Generalversammlung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | AR 08 73 | Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. | Anwälte; Anwalt; Aktie; Aktien; Verwaltungsrat; Statuten; Gesellschaft; Recht; Generalversammlung; Anwältinnen; Schweiz; Beschlüsse; Mehrheit; Beschluss; Organisation; Absatz; Verwaltungsrates; Personen; Aktienstimmen; Organisationsreglement; Zürcher; Mitglieder; Anwälten; Aufsichtsbehörde; Aktionäre; Rechtsdienstleistungen; Nicht-Anwälte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 561 (4A_340/2021) | Regeste a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5). | Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Verwaltungsrat; Beschluss; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschlussfeststellungsklage; Antrag; Abwahl; Aktienrecht; Beschlüsse; Erwerb; Anfechtung; Gestaltungsklage; Aktionäre |
132 III 470 | Art. 2 lit. c und d sowie Art. 3 und 99 FusG, Art. 22 SBBG; Unzulässigkeit der Übernahme einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts mittels Absorptionsfusion. Die SBB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts und damit als Institut des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 2 lit. d FusG zu qualifizieren. Sie darf nicht mit einer unter die Kapitalgesellschaften nach Art. 2 lit. c FusG fallenden privatrechtlichen Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden (E. 3). Der in Art. 22 SBBG enthaltene Verweis auf das Aktienrecht betrifft, soweit es um Umstrukturierungen geht, die umfassende Neuordnung von Strukturanpassungstatbeständen im FusG. Für die SBB sind die Sonderregeln für Institute des öffentlichen Rechts nach Art. 99 ff. FusG zu beachten und die Art. 3 ff. FusG sind nicht anwendbar (E. 4). Dass die abschliessende Regelung von Art. 99 FusG die Absorptionsfusion einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts nicht vorsieht, stellt keine Lücke im Gesetz dar (E. 5). | Recht; Aktien; Aktiengesellschaft; Fusion; Institut; Bundes; Fusionsgesetz; Verweis; öffentlich-rechtlich; Institute; öffentlich-rechtliche; Rechtsform; Handelsregister; Regelung; Absorption; Absorptionsfusion; Rechtsträger; Gesetzes; Verweisung; Eintragung; Bestimmungen; Kommentar; Vermögens; Botschaft; Organisation; Schweizer; Schweizerische; Vermögensübertragung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6592/2013 | Stempelabgaben | Gesellschaft; Aktie; Aktien; Bundes; Fusion; Emissionsabgabe; Aktionär; Zusammenschluss; Steuer; Quot;; Beteiligungsrechte; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Aktionäre; Gesellschaften; Zuschuss; Entscheid; Verwaltung; Generalversammlung; Sinne; Quasifusion; Urteil; Steuerrecht; Kommentar; Vorinstanz |
A-364/2013 | Verrechnungssteuer | Steuer; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Verzug; Verzugszins; Kapital; Kapitalerhöhung; Abrechnung; Recht; Formular; Steuerforderung; Leistung; Gratisaktien; Aktien; Ausgabe; Handelsregister; Bundesverwaltungsgericht; Emissionsabgabe; Generalversammlung; Verfahren; Anspruch; Zeitpunkt; Steuerpflichtig; Vorinstanz; Urteil; Steuerpflichtigen; Gesellschaft |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Zürcher | 1969 |