DO Art. 703 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 703 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 703 Conclus ed elecziuns 1. En general (1)

1 La radunanza generala prenda ses conclus e fa sias elecziuns cun la maioritad da las vuschs d’aczias represchentadas, nun che la lescha u ch’ils statuts fixeschian insatge auter.

2 Ils statuts pon prevair ch’il parsura haja la vusch decisiva en cas da paritad da las vuschs.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da zer. 2020 (dretg d’aczias), en vigur dapi il 1. da schan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 707Wahl eines Prozessbeistandes für die Gesellschaft im Hinblick auf die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane. Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR ist nicht nur für die Beschlussfassung der Generalversammlung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage, sondern auch für die Wahl des Prozessbeistandes anwendbar (E. 3). Verantwortlichkeit; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltung; Beschluss; Verwaltungsrat; Anhebung; Stimmrechts; Generalversammlung; Recht; Prozessvertreter; Prozessbeistand; Beschlussfassung; Prozessbeistandes; Kapitalmehrheit; Interesse; Gesellschaft; Verwaltungsrates; Führung; Stimmrechtsaktionäre; Gesetzgeber; Interessen; Aktionäre; Beklagten; Verantwortlichkeitsprozesse; Vorinstanz; Stammaktionäre; Auffassung; Prozessvertreters; Wortlaut; Décharge
100 II 384Aktienrecht. Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses. Art. 698 OR. Die Verwaltung darf, auch wenn sie zur Entscheidung primär befugt ist, die Genehmigung der Generalversammlung vorbehalten und einholen. Ein entsprechender Beschluss der Generalversammlung verstösst nicht gegen die aktienrechtliche Zuständigkeitsordnung (Erw. 2 a). Art. 648 und 649 OR. Ein Vertrag, der eine Gesellschaft dem Wesen und der Organisation nach verändert sowie ihren Geschäftsbereich ausdehnt und verengt, muss der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet werden (Erw. 2 b). Ein Generalversammlungsbeschluss darf vom Richter nicht auf seine Angemessenheit hin überprüft werden (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3). Art. 646 und 660 OR. Das Recht des Aktionärs auf Anteil am Reingewinn wird nicht verletzt, wenn die Gesellschaft aus sachlichen Gründen eine Geschäftspolitik betreibt, die nur auf lange Sicht gewinnbringend ist (Erw. 4). Generalversammlung; Gesellschaft; Verwaltung; Beschluss; Obergericht; FABAG; Winterthur; Statuten; Aktionär; Geschäft; Genehmigung; Fusion; Recht; Aktien; Beteiligungen; Vertrag; Druckerei; Beklagten; Buchdruckerei; Gesellschaftszweck; Zuständigkeit; Urteil; Organ; Fusionsvertrag; Verwaltungs; Generalversammlungsbeschluss; Berufung; BÜRGI; ätte