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Obligationenrecht (OR)

Art. 701e OR vom 2024

Art. 701e Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 701e Voraussetzungen für die Verwendung elektronischer Mittel (1)

1 Der Verwaltungsrat regelt die Verwendung elektronischer Mittel.

2 Er stellt sicher, dass:

  • 1. die Identität der Teilnehmer feststeht;
  • 2. die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden;
  • 3. jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;
  • 4. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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