Art. 701e OR vom 2024
Art. 701e Voraussetzungen für die Verwendung elektronischer Mittel (1)
1 Der Verwaltungsrat regelt die Verwendung elektronischer Mittel.
2 Er stellt sicher, dass:1. die Identität der Teilnehmer feststeht;2. die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden;3. jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;4. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2020 4005]; [2022 109]; [BBl 2017 399]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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