Art. 701 Universalversammlung und Zustimmung zu einem Antrag (1)
1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
2 In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen.
3 Eine Generalversammlung kann ebenfalls ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abgehalten werden, wenn die Beschlüsse auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen,
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210152 | Forderung | Beklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung |
ZH | HE230112 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Generalversammlung; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Verwaltungsrat; Verfahren; Einberufung; Verfahrens; Generalversammlungen; Gesuchsgegners; Handelsregister; Aktien; Verwaltungsrates; Verbot; Massnahmen; Handelsregisteramt; Dispositiv; Kantons; Frist; Gesuchstellern; Anordnung; Gericht; Hauptsache; Einzelgericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/212, B 2018/213, B 2018/214, B 2018/215 | Entscheid Steuerrecht. Nachsteuerhebung. Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1); Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.14); Art. 53 StHG (SR 642.11). Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid des Beschwerdeführers und die ihm zugrundeliegenden Nachsteuerverfügungen 2005 und 2006 aufhob. Inhaltlich streitig waren Aufrechnungen übriger Einkünfte (Gutschriften auf dem Konto "Gesellschafter" der F. AG). Das Verwaltungsgericht stellte erhebliche Unklarheiten in Bezug auf den steuerrelevanten Sachverhalt fest, wobei nicht ohne Weiteres zugunsten des Beschwerdegegners von Beweislosigkeit ausgegangen werden konnte, zumal dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war: Den Beschwerdegegnern sei (als juristischen Laien) bei ihrer zweimaligen Weigerung, sich vernehmen zu lassen, zwar möglicherweise nicht bekannt gewesen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer (Steueramt) auf den - von der Vorinstanz im Entscheid vom 30. Juni 2015 ausdrücklich angeordneten - Beizug der Konkursakten vorerst verzichtet habe. Indes habe die Anordnung im Entscheid vom 30. Juni 2015 offensichtlich nicht auch gleichzeitig bedeutet, dass die Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer nicht hätten zur Mitwirkung aufgefordert werden können. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Entscheid in Betracht gezogenen Entschädigung für Verwaltungsratstätigkeit wurde festgehalten, dass eine solche der Besteuerung unterliegen würde. Unter diesen Umständen liess sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten. Die Sache wurde zur erneuten Sachverhaltsabklärung - unter Mitwirkung des Beschwerdegegners – an den Beschwerdeführer zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2018/212, B 2018/213, B 2018/214, B 2018/215). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juli 2019 nicht ein (Verfahren 2C_424/2019). | Beschwerdegegner; Entscheid; Quot; Steuer; Steuer; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Gesellschaft; Steueramt; Veranlagung; Sachverhalt; Person; Kanton; Konto; Akten; Beschwerdeverfahren; Bundes; Kantons; Staat; Aktionär; Aktien; Quot;G; Erwägung; Verfahrens; Bundessteuer; Steuern; Konkurs; Quot;Gesellschafterquot; |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 III 1 (4A_380/2022) | Regeste aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7). | Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Covid-; Verwaltungsrat; Anträge; Verordnung; Antrags; -Verordnung; Antragsrecht; Beschluss; Aktionärin; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Stimmrecht; Traktandum; Aktien; Statuten; Verschiebung; Gesellschaft; Generalversammlungen; Anfechtung; Bundesrat; Aktionärs; Rechte |
137 III 460 (5A_197/2011) | Art. 686 Abs. 4, Art. 701 und 706b OR; Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses. Der Inhalt des Aktienbuchs hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen (E. 3.2). Der Beschluss einer Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktionäre teilgenommen haben oder vertreten waren, ist nichtig. Der Beschluss kann auch nicht als solcher einer normalen Generalversammlung gelten, wenn nicht alle Aktionäre eingeladen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob der übergangene Aktionär den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (E. 3.3). Regeste b Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Konkursgrund der Zahlungseinstellung. Begriff der Zahlungseinstellung. Je nach den konkreten Umständen kann im Angebot eines aussergerichtlichen Nachlasses eine Zahlungseinstellung erblickt werden (E. 3.4). | Aktionär; Aktien; Generalversammlung; Konkurs; Universalversammlung; Zahlungseinstellung; Urteil; Beschluss; Aktienbuch; Aktionäre; Nichtigkeit; Vorinstanz; Beschlüsse; Versammlung; Sitzverlegung; Obergericht; Schuld; Konkurse; Aktiengesellschaft; Eintrag; Aktionärs; SchKG; Handelsregister; Konkurseröffnung; Gericht; übergangene |