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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 70 ZPO vom 2024

Art. 70 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 70 Streitgenossenschaft Notwendige Streitgenossenschaft

1 Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden.

2 Rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen wirken auch für säumige Streitgenossen; ausgenommen ist das Ergreifen von Rechtsmitteln.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 70 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHLB230007Forderung und PfandrechtBeklagte; Beklagten; Stockwerkeigentümer; Berufung; Recht; Vorinstanz; Beschlüsse; Wertquote; Versammlung; Verwaltung; Rechtsmittel; Forderung; Verfahren; Entscheid; Klage; Einberufung; Urteil; Stockwerkeigentümerversammlung; Verrechnung; Beschluss; Forderung; Bezirks; Nichtigkeit; Lugano; Grundbuch; Stockwerkeigentum
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.25-Betreibung; Betreibungs; Verwertung; Beschwerde; Betreibungsamt; SchKG; Beschwerdeführers; Apos; Recht; Schuld; Erbschaft; Erben; Zahlung; Verwertungsbegehren; Steigerung; Räumung; Zahlungsbefehl; Versteigerung; Verwertungsbegehrens; Verwertungsaufschub; Ausführungen; Mitteilung; Betreibungsamtes; Grundstück; öglich
BSSB.2017.137 (AG.2020.34)Betrug (BGer 6B_201/2020)Berufung; Berufungskläger; Privatkläger; Privatklägerin; Gericht; Schuld; Darlehen; Akten; Forderung; Schuldbrief; Urteil; Darlehens; Forderung; Inhaber; Berufungsklägers; Inhaberschuldbrief; Berufungsbegründung; Inhaberschuldbriefe; Verfahren; Liegenschaft; Vereinbarung; Verhandlung; Sicherheit; Verhandlungsprotokoll; Schuldbriefe; Abrechnung; ändige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 121 (5A_340/2017)Art. 712l Abs. 2 ZGB; Stockwerkeigentum; Passivlegitimation bei Störungen, die von gemeinschaftlichen Bauteilen ausgehen. Störereigenschaft und Passivlegitimation des Störers (E. 4.1). Umfang der Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft (E. 4.3). Verselbständigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und Abgrenzung zur Gesamtheit der Stockwerkeigentümer als Miteigentümer (E. 4.3.3). Interne und externe Angelegenheiten der Stockwerkeigentümer (E. 4.3.4). Beschlusskompetenzen und Beschlussfassung der Stockwerkeigentümerversammlung (E. 4.3.5). Anfechtungsklage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft und Klage gegen die Gesamtheit der Stockwerkeigentümer (E. 4.3.6). Stockwerkeigentümer; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Brücke; Beschluss; Gemeinschaft; Urteil; Verwaltung; Recht; Handlung; Eigentümer; Störung; Zustand; Verhalten; Eigentum; Passivlegitimation; Stockwerkeigentümerversammlung; Einheit; Störer; Pflicht; Miteigentümer; Bezug; Zustandsstörer; Auftrag; Grundstück; Beschlussfassung; Anfechtungsklage; Klage
114 Ia 153Art. 58 Abs. 1 BV, Ablehnung eines Richters. - Tragweite des Anspruchs auf einen unparteiischen Richter gemäss Art. 58 Abs. 1 BV (E. 3). - Ein Richter, der beim Entscheid über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsbegehren mitwirkt, ist kein unparteiischer Richter im Sinne von Art. 58 Abs. 1 BV (E. 3a/aa). - Nichtigkeit eines Gerichtsbeschlusses, an dem ein iudex inhabilis mitgewirkt hat, oder Heilung des Mangels durch das kantonale Beschwerdeverfahren? (E. 3a/bb) - Ein Richter erscheint aufgrund seines subjektiven Verhaltens dann als voreingenommen, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu rechtfertigen vermögen; Anwendung dieses Grundsatzes (E. 3b). Richter; Recht; Gericht; Bezirk; Obergericht; Ablehnung; Bezirks; Bezirksgericht; Befangenheit; Gerichtspräsident; Verfahren; Beschwerdeführers; Akten; Entscheid; Aktennotiz; Verhalten; Ablehnungsbegehren; Zivilprozess; Urteil; Bezirksgerichts; Kanton; Verfahren; Nichtigkeit; Anschein; Parteien; Verfahrens; Kantons; ässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Haas, Oberhammer zur schweizerischen Zivilprozessordnung2021
Spühler, Peter, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017