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Zollgesetz (ZG)

Art. 70 ZG vom 2023

Art. 70 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner

1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.

2 Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:

  • a. die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
  • b. die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
  • c. die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
  • d. (1)
  • 3 Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (2) .

    4 Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:

  • a. im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
  • b. aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 (3) über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
  • 4bis Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:

  • a. sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
  • b. die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. (4)
  • 5 Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.

    6 Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.

    (1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
    (2) SR 220
    (3) SR 313.0
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 70 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU210013Mehrfache Hinterziehung der Steuer resp. der Gehilfenschaft dazuBeschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Verfahren; MWSTG; Steuer; Galerie; Gericht; Kommission; Einfuhr; Untersuchung; Fall-; Kunst; Verfahren; Recht; Urteil; Bundes; Sinne; Verlagerung; Busse; Verlagerungsverfahren; VStrR; Recht; Berufung; Verfügung; Memorandum; Fall-Nr; Gerichts
    ZHSU210055Mehrfache Hinterziehung der Steuer (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts)Beschuldigte; Fälle; Beschuldigten; Vorinstanz; Einfuhr; Register; MWSTG; Ordner; Busse; Verfahren; Dossier; Berufung; Anklage; Fall-Dossier; Steuer; Fällen; Recht; Verfahren; Einfuhrsteuer; Entscheid; Dossiers; Urteil; Fall-Dossiers; Bundes; Delikt; Verfügung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2018/165 und B 2018/166Entscheid Steuerrecht. Art. 83 Abs. 1 lit. d und 84 Abs. 4 StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 Mitglied; Mitglieder; Verein; Vereins; Mitgliederbeiträge; Spenden; Leistung; Leistung; Entscheid; Mitglieds; Recht; Beiträge; Bundes; Statuten; Leistungen; Kanton; Vereinszweck; Interesse; Personen; Vorinstanz; Bundessteuer; Verwaltungsgericht; Kantons; Förderung; Mitgliedern; Spendenquot; Beschwerdegegner; Interessen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 49 (5A_420/2022)
    Regeste
    Art. 664 Abs. 2 und Art. 704 Abs. 1 ZGB ; Eigentum an Quelle; Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Quellen. Voraussetzungen der Qualifikation als öffentliche Quelle (E. 3). Kriterien der Mächtigkeit und der Stetigkeit im Verhältnis zum Kriterium des Wasserlaufs bei mehreren Wasseraustritten (E. 4.1 und 4.2). Einfluss der Quellfassung auf den Wasserlauf (E. 4.3).
    Wasser; Quelle; Gewässer; Wasserlauf; Kanton; Mächtigkeit; Stetigkeit; Eigentum; Anfang; Urteil; Brig-Glis; Quellen; Wasserlaufs; Gemeinde; Entscheid; Wallis; Bachquelle; Gewässern; Recht; Wasseraustritt; Ufern; Vorinstanz; Einwohnergemeinde; Qualifikation; Kriterien; Privateigentum; Erwägungen; Akzessionsprinzip
    138 III 737 (5A_702/2012)Art. 256 ZGB und Art. 70 ZPO; Vaterschaftsanfechtung; notwendige Streitgenossenschaft. Das materielle Recht bestimmt, in welchen Fällen mehrere Personen einen Prozess gemeinsam führen und ein Rechtsmittel gemeinsam ergreifen müssen. Ficht der Ehemann die Vermutung seiner Vaterschaft an, besteht zwischen Mutter und Kind eine notwendige (passive) Streitgenossenschaft, doch kann gegen das Urteil von der Mutter oder vom Kind allein ein Rechtsmittel ergriffen werden (E. 2-4). Recht; Mutter; Streitgenossen; Berufung; Urteil; Kinde; Rechtsmittel; Anfechtung; Vater; Kindes; Klage; Schweizerische; Zivilprozess; Zivilprozessordnung; Streitgenossenschaft; Ehemann; Bundesgericht; Vaterschaft; Verfahren; Rechtsprechung; Anfechtungsklage; Schweizerischen; Fällen; Tochter; Obergericht; Rechtsverhältnis; Botschaft; Vorentwurf; Person

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-830/2023ZölleEinfuhr; Frist; Übersiedlungsgut; Veranlagung; Einfuhrsteuer; MWSTG; Zollanmeldung; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Person; Begleitdokumente; Urteil; Vorinstanz; Unterlagen; Zollstelle; Zeitpunkt; Mehrwertsteuer; Wohnsitz; Wohnung; Recht; Anspruch; Entscheid; BVGer; Schweiz; Rückerstattung; Vernehmlassung; Zollgebiet
    A-63/2023ZölleAufenthalt; Wohnsitz; Einfuhr; Ausland; Person; Zollausland; Schweiz; Vorinstanz; Veranlagung; Urteil; Übersiedlungsgut; Recht; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; MWSTG; Steuer; Veranlagungsverfügung; Personen; Beschwerdeführers; Umzugsgut; Entscheid; Sachverhalt; Zollanmeldung; Aufenthalte; Wohnsitze; Firma; ändischen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Kocher, Clavadetscher Hand Zollgesetz2009