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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 70 StPO vom 2024

Art. 70 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 70 Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit

1 Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn:

  • a. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern;
  • b. grosser Andrang herrscht.
  • 2 Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können sich die beschuldigte Person, das Opfer und die Privatklägerschaft von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen.

    3 Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind.

    4 Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 70 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH230287Auflagen bei der GerichtsberichterstattungBeschwerde; Gericht; Beschwerdegegner; Auflage; Interesse; Auflagen; Öffentlichkeit; Gemeinde; Beschluss; Interessen; Gerichtsberichterstatter; Ausschluss; Parteien; Beschwerdegegners; Medien; Ziffer; Verfahren; Bericht; Vorinstanz; Berichterstattung; Verfahrens; Dispositiv-Ziffer; Hauptverhandlung; Bundesgericht
    ZHSU180031Widerhandlung gegen das LotteriegesetzBeschuldigte; Asservat; Beschuldigten; Statthalteramt; Berufung; Recht; Computer; Urteil; Verfahren; Barschaft; Bezirk; Horgen; Verfahrens; Vorinstanz; Widerhandlung; Dispositiv; Sachverhalt; Lotterie; Bundesgericht; Kantons; Geldspielautomat; Gericht; Dispositivziffer; Beweis; Freispruch; Verjährung; Lotteriegesetz; Person; Verfahren
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB170017Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid eines Bezirksgerichts vom 5. Dezember 2017 (DG170033-...)Recht; Aufsicht; Aufsichts; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Obergericht; Verwaltungskommission; Kammer; Bezirksgericht; Verfahren; Obergerichts; Beschluss; Hinwil; Verfahrens; Person; Hauptverhandlung; Kantons; Gerichtsverhandlung; Beschwerdegegner; Bezirksgerichts; Beschwerdeführers; Entscheide; Rekurs; Verfahren; Quelle; Prozess; Subsidiarität; Aufsichtsbehörde
    ZHVB150002Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2015 (BV150003-F)Urteil; Verfahren; Horgen; Akten; Bezirksgericht; Verfahrens; Entscheid; Akteneinsicht; Gesuch; Einsicht; Recht; Bezirksgerichts; Entscheide; Obergericht; Urteils; Anspruch; Gesuchs; Verfahren; Kammer; Zustellung; Gerichtsberichterstatter; Verhandlung; Bundesgericht; Verfahrensnummer; Kantons; Verwaltungskommission; Oberrichter; Aufsichtsbeschwerde
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 297 (6B_1295/2020)
    Regeste
     a Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 14 UNO Pakt II, Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 69 und 70 StPO ; Grundsatz der Justizöffentlichkeit, teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit, Anwesenheit von Vertrauenspersonen. Der Entscheid über den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Verhandlung ist ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO . Er ist nicht mit sofortiger Beschwerde sondern zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1.1). Es verstösst nicht gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit, wenn die Allgemeinheit (wegen der Corona-Pandemie) teilweise ausgeschlossen, jedoch rund zwanzig Journalisten die Teilnahme an der Berufungsverhandlung gestattet und dadurch die öffentliche Berichterstattung gewährleistet wird (E. 1.2). Aus Art. 70 Abs. 2 StPO lässt sich nicht ableiten, dass der Beschuldigte unabhängig von den konkreten Umständen die Anwesenheit von Vertrauenspersonen verlangen kann, denn dieser Anspruch kann mit anderen Interessen in Konflikt geraten. Vorliegend ist die vorinstanzliche Abwägung dieser Interessen nicht zu beanstanden (E. 1.3).
    être; ébat; ébats; été; érêt; édé; édéral; état; énéral; CourEDH; énal; Lausanne; Tribunal; était; ésent; ègle; Audience; érêts; écessité; èglement; Autorité; Autre; ément; échauffement; Appel; édure; écédent; énale; écision; écédente
    147 IV 145 (6B_601/2020)
    Regeste
     a Art. 292 StGB , Art. 70 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 80 Abs. 3 StPO ; formelle Gültigkeitsvoraussetzungen und Tragweite eines Beschlusses, welcher den Zugang von Gerichtsberichterstattern zu einer unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Verhandlung unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB nur bedingt zulässt. Wird eine Gerichtsverhandlung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StPO unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt, kann der Zutritt der Gerichtsberichterstatter zu den Verhandlungen nach Art. 70 Abs. 3 StPO zwecks Wahrung berechtigter Interessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit mit bestimmten Auflagen verbunden werden, deren Nichteinhalten zum Ausschluss von der Verhandlung führen kann.
    écision; été; être; énal; édia; Tribunal; ésent; ébats; était; évenu; édias; édé; érêt; édéral; Autorité; ésence; ément; énale; Audience; édure; Enfant; égard; élément; édiat; ésents; Injonction; Avait; égale; évoqué; éré

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2020.53Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)Kammer; Verfahren; Beschwer; Gericht; Bundesstrafgericht; Hauptverhandlung; Recht; Coronavirus; Verfahrens; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Interesse; Schutz; Person; Verfügung; Öffentlichkeit; Justizöffentlichkeit; Entscheid; Publikum; Parteien; Grundrechte; Ausschluss; Publikums; Gesundheit; ://www; Massnahme; Teilnahme; Personen
    BP.2020.29Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).Kammer; Bundesstrafgericht; Massnahme; Hauptverhandlung; Sache; Bundesstrafgerichts; Interesse; Gesuch; Verfügung; Beschwerdekammer; Referent; Massnahmen; Person; Verfahren; Hauptsache; Gericht; Öffentlichkeit; Entscheid; Verfahrens; Interessen; Anordnung; Tribunal; Parteien; Bundesanwaltschaft; Vorladungen; Vorsitzende; Dispositiv-Ziffer; Verfahrensleitung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Daniel Jositsch, Niklaus Schmid, SchweizerPraxis, 3. Aufl.2018
    Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber Zü- rich, Basel, Genf 2014