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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 70 StGB vom 2024

Art. 70 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 70 b. Einziehung von Vermögenswerten. Grundsätze

1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

2 Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

3 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

4 Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

5 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 70 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220518Gewerbsmässiger Diebstahl etc.Beschuldigte; Privat; Beschuldigten; Privatkläger; Dossier; Privatklägerin; Sinne; Recht; Anklage; Einreise; Entscheid; Berufung; Verteidigung; Rechtskraft; Vorinstanz; Hinsicht; Profil; Dispositiv; Schuh; Sachverhalt; Gericht; Eintritt; Geschädigte; Dossiers
ZHSB230134Betrug etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Kredit; Fahrzeug; Umsatz; Sinne; Berufung; Verteidigung; Urteil; Covid; Recht; Covid-; Vorinstanz; Zusammenhang; Konto; Fahrzeuge; Sachverhalt; Treuhänder; Privatklägerin; Gerichtskasse; Beweis; Staats; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Zeuge; Umsatzerlös
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.33-Fahrräder; Apos; Diebstahl; Beschuldigte; Fahrrad; Staat; Recht; Urteil; Velos; Richt; Auftrag; Landes; Aussage; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Transport; Diebstahls; Beruf; Landesverweis; Solothurn; Landesverweisung; Schweiz
SOSTBER.2023.25-Beschuldigte; Kokain; Beschuldigten; Apos; Kokaingemisch; Ziffer; Recht; Urteil; Gramm; Betäubungsmittel; Vorinstanz; Betäubungsmittelgesetz; Urteils; Widerhandlung; Täter; Verfahren; Vorhalt; Staat; Freiheit; Freiheitsstrafe; Veräusserung; Beruf; Ersatz; Berufung; Ersatzforderung; Beweis; Geldstrafe; BetmG; Solothurn
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 479 (6B_379/2020)
Regeste
Art. 70 Abs. 1, 2 und 5, Art. 71 Abs. 1, Art. 322 septies Abs. 1 StGB ; aktive Bestechung; Umfang der Einziehung bei der blossen Beeinflussung von Ermessensentscheiden; Durchgriff. Der Erlös aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Rechtsgeschäft unterliegt grundsätzlich der Einziehung. Unerheblich ist, dass das durch Korruptionszahlungen begünstigte Rechtsgeschäft eine objektiv legale Leistung zum Inhalt hatte (E. 6.3.2).
Bestechung; Vertrag; Zahlung; Einziehung; Recht; Vertrags; Petrobras; Bestechungszahlung; Vorinstanz; Gesellschaft; Ermessen; Bestechungszahlungen; Vermögens; Recht; Gesellschaften; Korruption; Ersatz; Ersatzforderung; Vermögenswert; Urteil; Bohrschiff; Rechtsgeschäft; Vermögenswerte; Erlös; Direktor
146 IV 211 (6B_1202/2019)
Regeste
Art. 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ; Art. 41, 50 Abs. 3 OR ; Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei. Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3).
Geldwäscher; Schaden; Geldwäscherei; Recht; Urteil; Vermögens; Einziehung; Vorinstanz; Zivilklage; Vortat; Vermögenswerte; Schadenersatz; Geschädigten; Schadenersatzforderung; Person; Schutz; Haftung; Verfahren; Hinweis; Gericht; Rechtsprechung; HEIERLI; Graubünden; Staatsanwalt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3518/2018Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Vorinstanz; Recht; Schweiz; Akten; Einsprache; Recht; Verwirkung; Rückerstattung; Rückforderung; Witwenrente; Verfügung; Zivilstand; Sachverhalt; Leistung; Urteil; Anspruch; Verfahren; Verwirkungsfrist; Wohnsitz; Sozialversicherung; Entscheid; Hinweis; Einspracheentscheid; Schweizer; Sozialversicherungs
B-1034/2017Finanzmarktaufsicht (Übriges)Vorinstanz; Gewinn; Verfügung; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Einziehung; Geschädigte; Geschädigten; FINMA; Verfahren; Vergleich; Quot;; Kunden; Gruppe; Bundes; Verletzung; Verfahrens; Recht; Zahlung; FINMAG; -Gruppe; Aufsicht; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Finanzmarkt; Gewinne; Eidgenössische

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.206Bundes; Filter; Verfahren; Apos;; Vermögenswerte; Urteil; Konto; Beschlagnahme; Urteile; Entscheid; Verfahren; Entscheide; Limited; Bundesgericht; Gericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Bundesgerichts; Einziehung; BStGer; Beschluss; Höhe; Gelder; Bestechung; Verfügung; Finanzierung
SK.2021.34Recht; Bundes; Staat; Schweiz; Beschuldigte; Beschuldigten; Apos;; Handlung; Handlungen; Busse; Verfahren; Inkasso; Bundesanwaltschaft; Ersatz; Bussen; Behörde; Urteil; Verfahrens; Zahlung; Person; Bundesstrafgericht; Ersatzforderung; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Gericht; Über

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Trechsel, Pieth Kommentar StGB2022
BaumannBasler Kommentar 4. Aufl. 2019