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Copyright Act (CopA)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CopA:



Art. 7CopA from 2023

Art. 7 Copyright Act (CopA) drucken

Art. 7 Joint authorship

1 Where two or more persons have contributed as authors to the creation of a work, copyright belongs to all such persons jointly.

2 Unless they have agreed otherwise, they may only use the work with the consent of all authors; consent may not be withheld for reasons contrary to the principles of good faith.

3 Each joint author may independently bring an action for infringement, but may only ask for relief for the benefit of all.

4 Where the individual contributions may be separated and there is no agreement to the contrary, each joint author may use his own contribution independently provided such use does not impair the exploitation of the joint work.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 7 Copyright Act (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLK100001UrheberrechtFigur; Nebenintervenientin; Figuren; Urheber; Urheberrecht; Rahmenvertrag; Beklagten; Klägern; Recht; Vertrag; Urheberrechte; Vertrags; Illustration; Kündigung; Werbe; Ziffer; Ausschliesslichkeit; Hintergr; Veränderung; Illustrationen; Über; Werbeagentur; Abbildung; Requisit; Requisite; Requisiten; Ausschliesslichkeitsklausel
ZHLK110002Urheberrecht und UWGBeklagte; Beklagten; Recht; Möbel; Schweiz; Recht; Urheber; Gesellschaft; Geschäft; Urheberrecht; -Möbel; Modell; Möbeln; Gewinn; Schweizer; Urteil; Sinne; Verkauf; Schutz; Käufe; Ahmung; Käufer; Gericht; Lizenz; Haftung; Produkt; ätzlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2012.95Entscheid Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95). Die Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben. Lizenz; Kreuz; Barhocker; Kreuzzarge; Recht; Urheber; Quot; Stuhl; Urheberrecht; Stühle; Möbel; Kreuzzargenstuhl; HfG-Barhocker; Klage; Beklagten; Lizenzvertrag; Sitzfläche; Gericht; Expertise; Lizenznehmer; Unterlizenz; Über; Urheberrechts; Handelsgericht; ützt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 715Art. 34 und 62 URG; Aktivlegitimation eines Filmschauspielers zur Geltendmachung von Ansprüchen aus verwandten Schutzrechten. Haben bei einer Filmproduktion mehrere Personen als darbietende Künstler mitgewirkt, stehen ihnen die Schutzrechte nach Art. 33 ff. URG gesamthandschaftlich zu. Sie können Ansprüche aus der Verletzung dieser Rechte nur gemeinsam geltend machen. Keine analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 3 URG (E. 3). Art. 28 f. ZGB, Art. 41 und 49 OR, Art. 33 f. und 62 URG; Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung wegen unbefugter Verwendung von Filmaufnahmen. Die Persönlichkeitsrechte der Künstler werden verletzt, wenn ihre Darbietung ohne Einwilligung zu Werbezwecken verwendet wird (E. 4.1). Die spezialgesetzlichen Normen des URG schliessen in ihrem Geltungsbereich Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus. Dies betrifft Ansprüche auf Schadenersatz, nicht aber solche auf Genugtuung (E. 4.2 und 4.3). Verneinung einer schweren, eine Genugtuung rechtfertigenden Persönlichkeitsverletzung (E. 4.4). Recht; Persönlichkeit; Schutz; Darbietung; Person; Recht; Schutzrecht; Schaden; Schutzrechte; Genugtuung; Schadenersatz; Beklagten; Personen; Künstler; Persönlichkeitsverletzung; Leistung; Werbespot; Ansprüche; Verletzung; Schweizerische; Einwilligung; Klägers; Urheber; Verwendung; Werke; Vorinstanz; Verwertung
121 III 118Aktivlegitimation des Mitglieds einer Erbengemeinschaft zur prozessualen Durchsetzung ererbter Urheberrechte (Art. 7, 16 URG; Art. 8, 602 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR; Art. 64 Abs. 1 OG). Die Gesetzesvorschriften, welche die Miturheberschaft regeln, kommen nicht zur Anwendung. Ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft ist deshalb nicht befugt, gestützt auf Art. 7 Abs. 3 URG in eigenem Namen eine Urheberrechtsverletzung einzuklagen (E. 2). Die Aktivlegitimation kann im vorliegenden Fall auch nicht aus den Bestimmungen des ZGB über die Erbengemeinschaft abgeleitet werden (E. 3). Ob sie sich aus einem von den Erben abgeschlossenen Erbteilungsvertrag ergibt, hängt von dessen Auslegung ab (E. 4). Recht; Erben; Dürrenmatt; Urheber; Vertrag; Obergericht; Vertrags; Urheberrecht; Miturheber; Erbteilungsvertrag; Auslegung; Aktivlegitimation; Wille; Verlag; Erbengemeinschaft; Diogenes; Berufung; Werke; Verfahren; Parteiwillen; Willen; Urteil; Mitglied; Midas; Zustimmung; Bundesgericht; Vertretungs; Kommentar; Miterben

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Manfred Rehbinder, Peter, Haas 4. Aufl., Zürich2022
- Kommentar zum neuen Scheidungsrecht1999