Bürgerrechtsgesetz (BüG) Art. 7
Zusammenfassung der Rechtsnorm BüG:
Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie die Einbürgerung von Ausländern. Es definiert die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger und enthält Bestimmungen zum Schutz vor Ausbürgerung und zur Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Bürgerrecht verloren haben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger zu regeln und die Einheit und Stabilität des schweizerischen Staatswesens zu sichern.
Art. 7 BüG vom 2023
Art. 7 Verlust bei Geburt im Ausland
1 Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.
2 Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder.
3 Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften.
4 Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.