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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 6a ZGB vom 2024

Art. 6a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 6a IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen (1)

1 Der Bundesrat regelt den Übergang von der bisherigen auf die elektronische Registerführung.

2 Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Franken.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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