Art. 6a ZGB vom 2024
Art. 6a IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen (1)
1 Der Bundesrat regelt den Übergang von der bisherigen auf die elektronische Registerführung.
2 Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Franken.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 ([AS 2004 2911]; [BBl 2001 1639]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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