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Obligationenrecht (OR)

Art. 697l OR vom 2024

Art. 697l Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 697l Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen (1)

1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.

2 Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen.

3 Die Belege, die einer Meldung nach Artikel 697j zugrunde liegen, müssen nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis während zehn Jahren aufbewahrt werden.

4 Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 697l Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150193ForderungKlagten; Beklagten; Recht; Klage; Aktionär; Aktie; Liquidation; Aktien; Gesellschaft; Partei; Parteien; Tungen; Ausschüttung; Aktionäre; Auflösung; Leistung; Streit; Rechtfertigt; Klägern; Gerechtfertigt; Dividende; Zeitpunkt; Verwaltung; Liquidationsanteile; Dividenden; Vorliegen; Aktionärs; Streitgegenständlichen; Ungerechtfertigt; Bezug
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