Art. 697l Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen (1)
1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.
2 Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen.
3 Die Belege, die einer Meldung nach Artikel 697j zugrunde liegen, müssen nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis während zehn Jahren aufbewahrt werden.
4 Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG150193 | Forderung | Klagten; Beklagten; Recht; Klage; Aktionär; Aktie; Liquidation; Aktien; Gesellschaft; Partei; Parteien; Tungen; Ausschüttung; Aktionäre; Auflösung; Leistung; Streit; Rechtfertigt; Klägern; Gerechtfertigt; Dividende; Zeitpunkt; Verwaltung; Liquidationsanteile; Dividenden; Vorliegen; Aktionärs; Streitgegenständlichen; Ungerechtfertigt; Bezug |