DO Art. 692 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 692 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 692 Dretg da votar a la radunanza generala 1. Princip

1 Ils acziunaris exequeschan lur dretg da votar a la radunanza generala en proporziun da l’entira valur nominala da las aczias ch’els possedan.

2 Mintga acziunari ha almain ina vusch, e quai er sch’el posseda mo in’unica aczia. Ils statuts pon dentant limitar il dumber da las vuschs dals possessurs da pliras aczias.

3(1)

(1) Abolì tras la cifra I da la LF dals 19 da zer. 2020 (dretg d’aczias), cun effect dapi il 1. da schan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

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Art. 692 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170189Aufhebung GeneralversammlungsbeschlussBeklagten; Aktie; Recht; Aktien; Generalversammlung; Inhaberaktie; Inhaberaktien; Aktionär; Aktienbuch; Rechtsanwalt; Beschluss; Verwaltung; Alleinaktionär; Gesellschaft; Gründung; Beweis; Vermutung; Parteien; Klage; Tatsache; Verwaltungsrat; Eintrag; Gericht; Übertragung; Nichtigkeit; Verfahren; Tatsachen; Verfügung; UBS/TRUFFER

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 08 73Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG.Anwälte; Anwalt; Aktie; Aktien; Verwaltungsrat; Statuten; Gesellschaft; Recht; Generalversammlung; Anwältinnen; Schweiz; Beschlüsse; Mehrheit; Beschluss; Organisation; Absatz; Verwaltungsrates; Personen; Aktienstimmen; Organisationsreglement; Zürcher; Mitglieder; Anwälten; Aufsichtsbehörde; Aktionäre; Rechtsdienstleistungen; Nicht-Anwälte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 561 (4A_340/2021)
Regeste
 a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5).
Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Verwaltungsrat; Beschluss; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschlussfeststellungsklage; Antrag; Abwahl; Aktienrecht; Beschlüsse; Erwerb; Anfechtung; Gestaltungsklage; Aktionäre
121 III 420Aktiengesellschaft; Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses über die Sanierung der Gesellschaft durch Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung auf den früheren Betrag (Art. 650 Abs. 2, Art. 700, Art. 706, Art. 725 Abs. 2, Art. 732 OR). Gehörige Ankündigung des Traktandums Sanierung in der Einberufung der Generalversammlung (E. 2). Der Beschluss über die vollständige Abschreibung des Aktienkapitals unter gleichzeitiger Wiedererhöhung auf den bisherigen Betrag setzt weder eine Zwischenbilanz gemäss Art. 725 Abs. 2 OR noch einen besonderen Revisionsbericht gemäss Art. 732 Abs. 2 OR voraus (E. 3). Dieser Beschluss bedarf keiner Statutenänderung, wenn Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nicht verändert werden. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn sich nicht alle bisherigen Aktionäre an der Kapitalerhöhung beteiligen und den nicht mehr zeichnenden bisherigen Aktionären die nicht entziehbaren Rechte auf die Mitgliedschaft und je eine Stimme verbleiben (E. 4). Aktie; Aktien; Aktionär; Generalversammlung; Aktionäre; Recht; Kapital; Verwaltung; Sanierung; Beschluss; Aktienkapital; Verwaltungsrat; Klägerinnen; Herabsetzung; Aktionären; Aktienkapitals; Nennwert; Anträge; Aktionärs; Kapitalerhöhung; Berufung; Gesellschaft; Rechte; Revision; Aktienrecht; Mitgliedschaft; Aktionärsrechte