Art. 69 VwVG vom 2022
Art. 69 L. Erläuterung
1 Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2 Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3 Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2007.00477 | Sozialhilfe: Übernahme von Mietzinsausständen in der Zeit von August 2006 bis Januar 2007, welche bei den in diesem Zeitraum nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Beschwerdeführenden angefallen sind. | Bezirksrat; Beschluss; Mietzins; Vermieter; Erläuterung; Sozialbehörde; Sozialhilfe; Beschwerdeführenden; Mietzinse; Mietzinsausstände; Rekurs; Verfahren; Entscheid; Unterstützung; Vorschlag; Rechtsmittel; Wohnung; Rechtsanwalt; Gericht; Interessen; Dispositiv; Notlage; Miete; Verwaltungsgericht; Rekursentscheid |
SG | KV 2008/9 | Entscheid Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 69 VwVG. Korrigiert die Krankenversicherung auf Gesuch des Versicherten einen Seitenumbruchfehler in den Erwägungen ihres Einspracheentscheids und hatte der Fehler keine Auswirkungen auf die Verständlichkeit des Entscheids, stellt die Korrektur eine Berichtigung dar. Deren Zustellung löst keine neue Rechtsmittelfrist aus (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 13. November 2008, KV 2008/9). | Recht; Einsprache; Einspracheentscheid; Rechtsmittel; Entscheid; Frist; Rechtsmittelfrist; Versicherung; Einspracheentscheids; Berichtigung; Zustellung; Beschwerdeführers; Vertrauen; Klinik; Verfügung; Rechtsvertreter; Entscheids; Hinweis; Wiederherstellung; Auskunft; Behandlung; Versicherungsgericht; Erläuterung; Sozialversicherung; Vertrauensschutz; ätte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 II 433 (2C_436/2015) | Art. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b PublG; Art. 15 PublV; Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Art. 8 ZGB; Art. 34 und 116 ZG; Art. 1 ZTG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde. Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Die zollrechtliche Berichtigung hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand; sie wirkt sich daher zwangsläufig auf das Dispositiv aus. Beweisführungs- und Beweislast im Berichtigungsverfahren (E. 3.2). Ob eine Falschanmeldung vorliegt, ist berichtigungsweise zu klären. Die Beschwerde ist erst im Anschluss an die Verfügung über die Berichtigung zulässig (E. 3.4). Der Beweis der Nämlichkeit ist im konkreten Fall nicht erbracht (E. 4). Die fehlende Veröffentlichung der Anhänge 1 und 2 zum ZTG, welche den Generaltarif enthalten, ändert nichts an dessen Gesetzesrang (E. 5). | Berichtigung; Bundes; Veranlagung; Berichtigungs; Beweis; Zollkreis; Zollkreisdirektion; Spediteurin; Zollstelle; Zollanmeldung; Recht; Urteil; Person; Tarifnummer; PublG; Berichtigungsverfahren; Einfuhr; Entscheid; Zolltarif; Generaltarif; Verfügung; Sachverhalt; Rindfleisch; Beschwerde; Bundesgericht; Veranlagungsverfügung; Sammlung |
127 V 228 | Art. 84 f. AHVG; Art. 54 und 58 VwVG; Art. 69 ff. IVV: Abklärungen der Verwaltung lite pendente. Tragweite des Devolutiveffekts von Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler IV-Stellen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sistierung des Verfahrens für Abklärungen durch die Verwaltung lite pendente. Kriterien für das nach Litispendenz noch zulässige Verwaltungshandeln, sofern es von der rechtsuchenden Partei beanstandet und damit zu einem vom Richter im Rahmen seiner Prozessleitung zu entscheidenden Streitpunkt wird. | Verwaltung; Abklärung; Verfahren; Verfahrens; IV-Stelle; Verfügung; Recht; Abklärungen; Sistierung; Begutachtung; Abklärungsmassnahme; Hinweis; Streit; Sachverhalt; Gericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Sozialversicherung; Bundes; Devolutiveffekt; Hinweise; Sinne; Kantons; Rente; Entscheid; Vorinstanz; Akten; Hinweisen; Urteil; Richter |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2020.196, RR.2020.198, RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202, RR.2021.12, RR.2021.13 | | ügen; Filter; Entscheid; Entscheide; BStGer; Recht; Rechtshilfe; Geschäftsbeziehung; Akten; Schlussverfügung; Verfahren; Bankunterlagen; Beschwerdeführer; Bundesanwaltschaft; Rechtshilfeersuchen; Ersuchen; Behörde; /Beilage; Verfahren; Vermögens; Ukraine; Rubrik; Vermögenswerte; Konten; Geschäftsbeziehungen; Konto |
RR.2019.155 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe vom Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). | Recht; Rechtshilfe; Konto; Rechtshilfeersuchen; Bundesstrafgericht; Unterlagen; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Staat; Behörde; Schlussverfügung; Verfahren; Beschwerdekammer; Herausgabe; Verfügung; Übersetzung; Kontos; Verfahren; Sachen; Zusammenhang; Vermögenswerte; Informationen; BG-RVUS; Sachverhalt; Dokument; Dispositiv; Apos;; Dokumente |