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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 69 StPO vom 2024

Art. 69 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 69 2. Abschnitt: Öffentlichkeit Grundsätze

1 Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich.

2 Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.

3 Nicht öffentlich sind:

  • a. das Vorverfahren; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit;
  • b. das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts;
  • c. das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts;
  • d. das Strafbefehlsverfahren.
  • 4 Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich, für Personen unter 16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 69 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH230287Auflagen bei der GerichtsberichterstattungBeschwerde; Gericht; Beschwerdegegner; Auflage; Interesse; Auflagen; Öffentlichkeit; Gemeinde; Beschluss; Interessen; Gerichtsberichterstatter; Ausschluss; Parteien; Beschwerdegegners; Medien; Ziffer; Verfahren; Bericht; Vorinstanz; Berichterstattung; Verfahrens; Dispositiv-Ziffer; Hauptverhandlung; Bundesgericht
    ZHSU220046Widerhandlung gegen die Covid-19-VerordnungVerfahren; Beschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Gericht; Urteil; Stadtrichteramt; Verfahrens; Beschuldigten; Hauptverhandlung; Teilnahme; Befehl; Einsprache; Entscheid; Person; Entschädigung; Frist; Eingabe; Sinne; Recht; Berufungsverfahren; Kantons; Widerhandlung; Covid-; -Verordnung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB190009Aufsichtsbeschwerde gegen ein Schreiben eines Bezirksgerichts betr. Fotoaufnahme eines GerichtssaalsGericht; Recht; Aufsichts; Verhandlung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Aufsichtsbeschwerde; Dietikon; Gerichtssaal; Interesse; Gerichtsverhandlung; Verhandlungen; Informationen; Quelle; Obergericht; Fotoaufnahme; Anspruch; Medien; Beschwerdegegners; Fotoaufnahmen; Informationsfreiheit; Bezirksgerichts; Entscheid; Bildaufnahmen; Medienfreiheit; Verweigerung; Reportage
    ZHVB170017Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid eines Bezirksgerichts vom 5. Dezember 2017 (DG170033-...)Recht; Aufsicht; Aufsichts; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Obergericht; Verwaltungskommission; Kammer; Bezirksgericht; Verfahren; Obergerichts; Beschluss; Hinwil; Verfahrens; Person; Hauptverhandlung; Kantons; Gerichtsverhandlung; Beschwerdegegner; Bezirksgerichts; Beschwerdeführers; Entscheide; Rekurs; Verfahren; Quelle; Prozess; Subsidiarität; Aufsichtsbehörde
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 297 (6B_1295/2020)
    Regeste
     a Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 14 UNO Pakt II, Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 69 und 70 StPO ; Grundsatz der Justizöffentlichkeit, teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit, Anwesenheit von Vertrauenspersonen. Der Entscheid über den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Verhandlung ist ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO . Er ist nicht mit sofortiger Beschwerde sondern zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1.1). Es verstösst nicht gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit, wenn die Allgemeinheit (wegen der Corona-Pandemie) teilweise ausgeschlossen, jedoch rund zwanzig Journalisten die Teilnahme an der Berufungsverhandlung gestattet und dadurch die öffentliche Berichterstattung gewährleistet wird (E. 1.2). Aus Art. 70 Abs. 2 StPO lässt sich nicht ableiten, dass der Beschuldigte unabhängig von den konkreten Umständen die Anwesenheit von Vertrauenspersonen verlangen kann, denn dieser Anspruch kann mit anderen Interessen in Konflikt geraten. Vorliegend ist die vorinstanzliche Abwägung dieser Interessen nicht zu beanstanden (E. 1.3).
    être; ébat; ébats; été; érêt; édé; édéral; état; énéral; CourEDH; énal; Lausanne; Tribunal; était; ésent; ègle; Audience; érêts; écessité; èglement; Autorité; Autre; ément; échauffement; Appel; édure; écédent; énale; écision; écédente
    143 IV 151 (6B_1/2017)Art. 69, 365 Abs. 1, 390 Abs. 5 und 393 ff. StPO; Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Wird in einem Beschwerdeverfahren mündlich verhandelt, sind die Verhandlung und die Entscheideröffnung grundsätzlich öffentlich (E. 2.4). Verhandlung; Obergericht; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Urteil; Vorinstanz; Gericht; Prozessordnung; Kommentar; Sachen; Öffentlichkeit; Massnahme; Bundesgericht; Hinweis; Justizöffentlichkeit; Schweizerische; Kantons; Sinne; Antrag; Verfahren; SCHMID; Handbuch; Generalstaatsanwaltschaft

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1878/2018ÖffentlichkeitsprinzipEinsicht; Gebühr; Vorinstanz; Bescheid; Gebühren; Bescheide; Verfügung; Bundes; Verfahren; Interesse; Entscheid; Steuergeheimnis; Urteil; Recht; Justizöffentlichkeit; Anonymisierung; Grundsatz; Bundesverwaltungsgericht; Gesuch; Verfahren; Entscheide; Gericht; Person
    A-3402/2018ÖffentlichkeitsprinzipBundes; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Verfahren; Medien; Verfügung; Newsletter; Medienschaffende; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Einsicht; Entscheide; Swissmedic; Verfahren; Zustellung; Öffentlichkeit; Schweiz; Verfahrens; Schweizer; Medienschaffenden; Informationen; Befehl; Anspruch; Informationspraxis; Schweizerischen; Streitgegenstand; Verwaltung; Heilmittelinstitut; ässig

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CA.2021.4Berufung; Berufungsführer; Bundes; Filter; Urteil; Recht; Bundesanwaltschaft; Verein; Geldstrafe; Verfahren; Berufungsführers; Bundesstrafgericht; Kammer; Bundesstrafgerichts; Äusserung; Tagessätze; Facebook; Privatkläger; Bundesgericht; Verfahren; Vorinstanz; Kaninchen; Entscheid; Anklage; Vereins; Zusatzstrafe; Bundesgerichts
    CN.2020.2Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 3 StPO)Gesuch; Gesuchsgegner; Bundes; Akten; Verfahren; Interesse; Einvernahme; Akteneinsicht; Recht; Einvernahmeprotokolle; Kammer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bezug; Hauptverhandlung; Zeugen; Verfahrens; Berufung; Staatsanwalt; Urteil; Gesuchsgegners; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Usbekistan; Verfügung; Einsicht; Interessen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schmid, SchweizerPraxis, 2.Aufl., Zürich2013
    Niklaus Schmid, SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen2009