DO Art. 680 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 680 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 680 Prestaziuns da l’acziunari I. Object

1 L’acziunari na po er betg vegnir oblig tras ils statuts da prestar dapli che l’import ch’è fix per acquistar aczias a chaschun da lur emissiun.

2 L’acziunari n’ha betg in dretg da pretender la restituziun da l’import paj .


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Art. 680 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210001ForderungKonkurs; Beklagte; Beklagten; Bilanz; Forderung; Konkursitin; Recht; Darlehen; Abtretung; Gericht; Klage; Verfügung; Position; Betrag; Anspruch; Schuld; Parteien; Abtretungsverfügung; Überweisungen; Urteil; Darlehensbeträge; Tatsachen; Gesellschaft; Rechtsanspruch; Frist; Gläubiger; Aktionär
ZHRV210008VollstreckbarerklärungGesuch; Gesuchsgegnerin; Urteil; LugÜ; Court; Stempel; Garantie; Justice; Entscheid; Bundesgericht; Recht; Urteils; Kopie; Original; Exequatur; Mutter; Vorinstanz; Gericht; Gesellschaft; Muttergesellschaft; Vollstreckbarerklärung; Verfahren; Bezirksgericht; Sinne; Echtheit; Akten; Ordre; Parteien; ürde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2017.00001Verdeckte Gewinnausschüttung: Dreieckstheorie vs. Direktbegünstigungstheorie.Steuer; Steuer; Gesellschaft; Pflichtige; Leistung; Steueramt; Person; Leistungen; Aktionär; Pflichtigen; Aktie; Aktien; Verwaltung; Steuern; Gewinn; Darlehen; Beteiligungsinhaber; Konto; Gewinnausschüttung; Aufrechnung; Bundessteuer; Rekurs; Vorteil; Steuerperiode; Geschäft; Staat; Heuberger; Bundesgericht; Staats; Gemeindesteuern
SOSGSTA.2019.75-Dividende; Dividenden; Recht; Vorinstanz; Generalversammlung; Aktionär; Rekurrentin; Entscheid; Aktien; Dividendenausschüttung; Bundes; Nichtigkeit; Leistung; Beschluss; Kapital; Dividendenbeschlüsse; Anfechtung; Person; Steuergericht; Schenkung; Aktionäre; Verwaltungsrat; Leistung; Bundesgericht; Anfechtungs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 49 (2C_196/2017)Art. I Abs. 1 und Anhang I Annex 2 GPA; Art. 2 Abs. 1 BAöB; Art. 117, Art. 117a BV; Art. 39, Art. 43, Art. 49, Art. 49a KVG; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus Gemeinden zusammensetzt und die ein auf der kantonalen Spitalliste aufgeführtes Spital betreibt, fällt in den subjektiven Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB hat gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen zu erfolgen (E. 4.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. I Abs. 1 GPA und Art. 2 Abs. 1 BAöB (E. 4.2), von denen die GZO AG eine Mehrzahl ohne Weiteres erfüllt (E. 4.3-4.4.2). Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB vorliegt, ist im Lichte der beschaffungsrechtlichen Ziele gestützt auf alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände danach zu beurteilen, ob eine Konkurrenzsituation auf funktionierenden Märkten besteht (E. 4.4.3). Die Spitalplanung und das Verfahren auf Erlass der Spitalliste führen ebenso wenig zu einer gewerblichen Tätigkeit der GZO AG wie die Konkurrenzsituation zu Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag und zu ambulanten Leistungserbringern (E. 4.5.1-4.5.2). Keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck erzeugen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Mechanismus der Preisbildung bei Spitaltarifen (E. 4.5.3) und der gesetzlich eingeschränkte Qualitätswettbewerb (E. 4.5.4). Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Trägergemeinden der GZO AG aktienrechtlich keine Pflicht trifft, sie bei schlechtem Geschäftsgang mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen (E. 4.5.5). Spital; Leistung; Annex; Sinne; Wettbewerb; Krankenversicherung; Kanton; Leistungen; Wettbewerbs; IVöB; Spitalliste; Fussnote; Kantons; Spitalplanung; Bundes; Tarif; BEYELER; Qualität; Urteil; Beschaffungsrecht; Preis; Bereich; Spitäler; Leistungserbringer; Behandlung; Konkurrenz; Zweck; Wirtschaftlichkeit; EUGSTER
140 III 533 (4A_138/2014)Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). Darlehen; Dividende; Finance; Aktien; Reserve; Swiss; Aktionär; Swisscargo; SAirGroup; Vorinstanz; Kapital; Darlehens; Schaden; Eigenkapital; Dividenden; Rückerstattung; Urteil; Ausschüttung; Rückzahlung; Konzern; Verantwortlichkeit; Rückerstattungs; Dividendenausschüttung; Gesellschaft; Bilanzgewinn; Betrag; Aktienkapital; Forderung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2683/2018Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Effekten; Gruppe; Anleger; Aktie; Aktien; Geschäft; Vorinstanz; Urteil; AG-Effekten; Verkauf; _AG-Effekten; Finanz; Gruppen; FINMA; Geschäfts; Emission; Gesellschaft; Verfahren; Platzierung; Kapital; Emissionshaus; Anlegern; Recht; Verfügung; Beschwerdeführers
B-2713/2018Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Effekten; Gruppe; Aktie; Anleger; Aktien; Geschäft; Urteil; AG-Effekten; Recht; Beschwerdeführer; Über; Vorinstanz; Beschwerdeführers; _AG-Effekten; Verkauf; Finanz; Gesellschaft; Geschäfts; Gruppen; Richt; Platzierung; Emission; Kapital; Emissionshaus

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans, Peter, HeinrichBasler Kommentar zum ObligationenrechtII2016