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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 68 ZPO vom 2024

Art. 68 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 68 Parteivertretung Vertragliche Vertretung

1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.

2 Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:

  • a. in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (1) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;
  • b. vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;
  • c. in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG (2) ;
  • d. vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
  • 3 Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.

    4 Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.

    (1) SR 935.61
    (2) SR 281.1

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 68 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF230083BauhandwerkerpfandrechtBerufung; Berufungsklägerin; Frist; Berufungsbeklagte; Verfügung; Entscheid; Bundesgericht; Bauhandwerkerpfandrecht; Eingabe; Vorinstanz; Grundbuch; Gesuch; Berufungsfrist; Frist; Gericht; Obergericht; Oberrichter; Urteil; Gesellschafter; Berufungsbeklagten; Grundbuchamt; Kostenvorschuss; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Vorsitzende; Gerichtsschreiberin; Tolic; Hamming
    ZHRA230006Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung)Gericht; Rechtsanwalt; Verfügung; Verfahren; Klägers; Vertreter; Parteien; Vorinstanz; Gesuch; Frist; Beklagten; Sinne; Zustellung; Beschwerdeverfahren; Kanton; Beschwerdegegner; Rechtspflege; Parteientschädigung; Gewährung; Eingabe; Vertretung; Prozessvoraussetzungen; Bundesgericht; Sicherheit; Streitwert; Rechtsmittel; Beschwerdeschrift
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB170005Gesuch um GerichtsstandsverlegungGericht; Bezirksgericht; Meilen; Gesuch; Verfahren; Obergericht; Verwaltungskommission; Prozesse; Verfahren; Ausstand; Ehemann; Beschluss; Obergerichts; Bezirksgerichts; Kantons; Gesuchs; Rekurs; Richter; Ausstands; Oberrichterin; Parteien; Eingabe; Aufsicht; Ehemannes
    ZHVB150005AufsichtsbeschwerdeRecht; Verfahren; Beschwer; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdegegner; Gericht; Vollmacht; Bezirksgericht; Verfahrens; Obergericht; Aufsichtsbeschwerde; Meilen; Amtspflicht; Amtspflichtverletzung; Aufsichtsbehörde; Zivilkammer; Obergerichts; Rechtsmittel; Kantons; Entscheid; Konkurs; Verfügung; Akten; Prozessen; Prozessentschädigung; Vorhalt; Rechtsöffnungsverfahren; Beistand; Verwaltungskommission
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 379 (6B_195/2020)
    Regeste
    Art. 127 Abs. 5 StPO ; Geltungsbereich des Anwaltsmonopols bei der Verteidigung der beschuldigten Person; abweichende kantonale Bestimmung für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. Der in Art. 127 Abs. 5 erster Teilsatz StPO definierte strafprozessuale Monopolbereich gilt für die berufsmässige sowie die nicht berufsmässige Verteidigung (E. 1.2.3). Der Gestaltungsspielraum der Kantone für abweichende Regelungen im Übertretungsstrafverfahren im Sinne von Art. 127 Abs. 5 zweiter Teilsatz StPO wird nach den bundesrechtlichen Vorgaben durch die Anforderungen von Art. 127 Abs. 4 StPO beschränkt (E. 1.6.2). Soll die nicht berufsmässige Vertretung durch Nichtanwälte im Übertretungsstrafverfahren zugelassen werden, braucht es eine kantonale Bestimmung von hinreichender Klarheit (E. 1.6.3).
    Kanton; Übertretung; Verteidigung; Verfahren; Recht; Übertretungsstrafverfahren; Vertretung; Kantone; AnwG/SG; Gallen; Person; Kantons; Teilsatz; Regelung; Monopol; Sachen; Sinne; Gericht; Monopolbereich; Anwälte; Gestaltungsspielraum; Vorgaben; Nichtanwälte; BetmG; Vorinstanz; Anwältinnen; Prozess
    146 III 194 (4A_180/2020)
    Regeste
    Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
    Hauptverhandlung; Video; Zivil; Verfahren; Videokonferenz; Parteien; Bundes; Gericht; Verfahrens; Zivilprozessordnung; Verordnung; Justiz; Bundesrat; Verhandlung; Handelsgericht; Schweiz; Verfahrensrecht; Schweizerische; Urteil; Botschaft; Person; Einverständnis; COVID-; Eingabe; Vizepräsidentin

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-557/2011GebührenVerfahren; Bundes; Vorinstanz; Vollmacht; Kunde; Verfahrens; Balkatel; Kunden; Verfügung; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Schlichtungsverfahren; Urteil; Quot;; Suissephone; Vertrag; Beschwerden; Gebühr; Verfügungen; Fernmeldedienste; Unterschrift; Gericht; Parteien; Communications; Gebühren; Ombudscom

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Haas, Oberhammer zur ZPO2021
    Haas, Oberhammer ZPO2021