Art. 68 VwVG vom 2022
Art. 68 III. Entscheid
1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2 Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59–65 Anwendung.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 Ib 569 | Art. 164 Abs. 3 MO, Art. 1 Abs. 1 ZSG; Unterstellung von Bauvorhaben des Zivilschutzes unter das kantonale Baubewilligungsverfahren. Aus Art. 164 Abs. 3 MO und Art. 1 Abs. 1 ZSG lässt sich nicht herauslesen, dass Zivilschutzbauten von der kantonalen Baubewilligungspflicht ausgenommen seien (E. 3). Eine solche Befreiung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der gesamten Zivilschutzgesetzgebung (E. 4), noch drängt sie sich aufgrund einer Interessenabwägung auf (E. 5). | Zivilschutz; Bundes; Anlagen; Landes; Verfahren; Landesverteidigung; Baubewilligung; Schutz; Stadt; Bewilligung; Recht; Kanton; Baute; Bundesgesetz; Zivilschutzanlage; Verfahrens; Entscheid; Raumplanung; Aufgabe; Zweck; Bauten; Baubewilligungsverfahren; Zivilschutzbauten; Bundesgesetzes; Zivilschutzgesetz; Bundesamt |
113 Ib 53 | Führerausweisentzug; analoge Anwendung von Art. 68 StGB auf Administrativmassnahmen. 1. Auf das Verfahren vor den kantonalen Instanzen kommt nicht das VwVG, sondern das kant. Verfahrensrecht zur Anwendung (E. 2). 2. Art. 68 Ziff. 2 StGB ist bei der Festsetzung der Dauer von Führerausweisentzügen analog anzuwenden; eine "Zusatzmassnahme" ist anzuordnen, wenn die neue Verkehrsregelverletzung vor der erstinstanzlichen Entzugsverfügung begangen und allfällige Beschwerden später von der Rechtsmittelinstanz abgewiesen wurden. Sind die massgeblichen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung teilweise vor bzw. nach einem früheren erstinstanzlichen Ausweisentzug begangen worden, so kommt nur eine "Gesamtmassnahme" in Betracht; für die Verkehrsregelverletzung, welche zeitlich nach der früheren Massnahmeverfügung liegt, darf dabei die geltende Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (E. 3). | Führerausweis; Rekurskommission; Entscheid; Urteil; Entzugsverfügung; Strassenverkehrs; Vorinstanz; Recht; Bundesamt; Polizeiwesen; Kantons; Verfahren; Verkehrsregelverletzung; Mindestentzugsdauer; Fahrzeug; Verfügung; Ausweis; Führerausweisentzug; Bundesgericht; Vorfall; Widerhandlung; Massnahmen; Fahrzeugführern; Schiffahrtsamt; Fahrens; Warnungsentzug |