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Art. 68 Omission of source
Any person who intentionally omits to indicate the source used where required by statute (Articles 25 and 28) and where the author is named therein, to provide the name of the author, is liable to a fine on the complaint of the person whose rights have been infringed.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE210072 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdegegner; Urheber; Staatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Quelle; Recht; Gericht; Quellen; Verfahren; Quellenangabe; Untersuchung; Täter; Urheberrecht; Auflage; Anzeige; Antrag; Urheberrechts; Beschwerdeführers; Verfolgung; Voraussetzung; See/Oberland; Wichtigtuer |
ZH | HE140296 | vorsorgliche Massnahmen | Beklagte; Beklagten; Recht; Zitat; Urheber; Gesuch; Roman; Reportage:; Werke; Roman:; Plagiat; Massnahme; Verfügung; Gesuchsgegner; Androhung; Hauptsache; Massnahmen; Bestrafung; Öffentlichkeit; Parteien; Urheberrecht; Über; Autors; Exemplare; Wasser; Augen; Kaspische; üssen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
107 II 57 | Art. 12 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 sowie Abs. 2 URG. Kabelfernsehen. 1. Legitimation der Parteien. Zulässigkeit von Feststellungsklagen (E. 1). 2. Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 1 und 2 Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst: Anwendung des Abkommens auf ein schweizerisches Kabelunternehmen (E. 2); Auslegung seiner Bestimmungen nach der Entstehungsgeschichte, nach ausländischer Rechtsprechung und nach international anerkannten Kriterien (E. 3). Ihre Bedeutung für das Landesrecht (E. 4). 3. Der Anspruch des Urhebers gemäss Art. 12 Ziff. 6 URG setzt voraus, dass eine öffentliche Mitteilung vorliegt (E. 5) und diese von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird (E. 6). Ein selbständiges Kabelunternehmen erfüllt diese Voraussetzungen, wenn es ein gesendetes Werk über seine Anlagen an 60'000 Abonnenten weiterverbreitet (E. 6d). 4. Eine gesonderte Vergütung ist gerechtfertigt, wenn zwei urheberrechtlich relevante Leistungen vorliegen (E. 7); sie lässt sich selbst dann nicht als missbräuchlich ausgeben, wenn Abonnenten sich wegen eines kommunalen Antennenverbotes für das Kabelfernsehen entscheiden (E. 8). Das gilt auch für ausländische Sendungen (E. 9). 5. Möglichkeiten für die Beteiligten und den Gesetzgeber, praktikable Lösungen zu finden und einer Gefährdung von Urheberrechten durch Auswüchse der Technik vorzubeugen (E. 10). | Urheber; Sendung; Recht; Sendungen; Empfang; Urheberrecht; Obergericht; Abonnent; SUISA; Urteil; Abonnenten; Abkommen; Mitteilung; Öffentlichkeit; Unternehmen; Fernseh; Erlaubnis; Beklagten; Kabelunternehmen; STERN; Radio; Draht; Fassung; Vorinstanz; Programm; Kabelfernsehen |
107 II 82 | Verletzung von Urheberrechten durch unbefugte Verbreitung ausländischer Sendungen; Unterlassungsklage. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 1). Passivlegitimation eines schweizerischen Kabelunternehmens und der PTT; Zulässigkeit einer Unterlassungsklage (E. 2). 2. Aktivlegitimation des ausländischen Sendeunternehmens, dessen Programme sich weder als Sammelwerke im Sinne von Art. 3 URG ausgeben, noch auf ein selbständiges Urheberrecht stützen lassen (E. 3a); Berufung auf allgemeine Rechtsnormen (E. 3b)? 3. Unterlassungsanspruch des Sendeunternehmens gestützt auf Abtretung von Urheberrechten; Konkretisierung des Anspruches nach geschützten und freien Programmteilen (E. 4)? 4. Anwendung von Art. 12 Ziff. 6 URG und Art. 11bis Ziff. 2 RBUe auf ein Kabelunternehmen, das mit Hilfe der PTT ausländische Sendungen über seine Anlagen weiterverbreitet; solidarische Haftung der PTT (E. 5 und 9a-b). Klage mit missbräuchlichem Zweck (E. 9c)? Androhung von Strafe bei Widerhandlung (E. 10)? | Recht; Rediffusion; Urheber; Sendung; Sende; Beklagten; Sendungen; Urheberrecht; Klage; Klägers; Programme; Sendeunternehmen; Unternehmen; Schweiz; Verbot; Schutz; Betrieb; Urteil; Anspruch; Urheberrechte; PTT-Betriebe; Verbreitung; Passivlegitimation; Sinne; Abonnenten |