Art. 68 Übersetzungen
1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2 Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3 Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4 Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5 Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182–191) sinngemäss.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230113 | gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf | Beschuldigte; Anklage; Recht; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Anklageschrift; Verfahren; Urteil; Rechtsanwalt; Staatsanwalt; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verteidigung; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Akten; Rückweisung; Sachverhalt; Über; Hauptverhandlung; Übersetzung; Urteils; Prozess; Rechtsmittel; Verteidiger; Hinweis; ührt |
ZH | SB210522 | Schändung etc. und Widerruf | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Aussage; Zeugin; Gericht; Aussagen; Urteil; Geldstrafe; Verteidigung; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Zimmer; Staatsanwalt; Probezeit; Zeuginnen; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Schilderung; Hinweis; Zustand; Genugtuung; Vertretung; Verfahren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VR130007 | Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB130004) vom 10. Juli 2013 | Rekurrentin; Dolmetscher; Rekurs; Polizei; Akten; Wohnung; Rekursgegnerin; Recht; Vertrauen; Person; Gericht; Vertrauenswürdigkeit; Verhalten; Dolmetscherverzeichnis; DolmV; Umgang; Besuch; Beschluss; Verfolgung; Obergericht; Verfahren; Polizeibeamten; Umstand; Wahrnehmungsbericht; Kontakt |
SO | VWBES.2023.307 | - | Recht; Gericht; Befehl; Verfügung; Verwaltungs; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Kanton; Führerausweis; Kantons; Geschwindigkeitsüberschreitung; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Widerhandlung; Verfahren; Bundesgericht; Übersetzung; Schweiz; Eröffnung; Person; Gerichts; Urteil; Befehls; Geschwindigkeitsüberschreitungen; Verfahrens; Führerausweisentzug; Entzug; Beschwerdeführers; Christian; Wartburg |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 197 (6B_517/2018) | Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO; Übersetzung eines Strafbefehls. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (E. 1). | Befehl; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urteil; Verfahren; Rückführung; Recht; Revision; Tatsache; Übersetzung; Sachen; Befehls; Geldstrafe; Befehle; Verfahrens; Entscheid; Tatsachen; Person; Sinne; Verteidigung; Nichtigkeit; Verfahrens; Aufenthalt; Ersatzfreiheitsstrafe; Analphabetismus; Rückführungsverfahren; Vollzug; Kantons; Aufenthaltes; Obergericht |
143 IV 117 (6B_367/2016) | Art. 67 und 68 StPO; Verfahrenssprache, Übersetzung. Die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV gilt nicht absolut. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (Art. 67 StPO). Um überspitzten Formalismus zu verhindern, muss die Strafbehörde bei einer innert Frist eingereichten Eingabe, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst ist, eine zusätzliche Frist für die Übersetzung gewähren, soweit sie sich mit dem Dokument nicht begnügt oder dieses selber übersetzen lässt (E. 2). Die beschuldigte Person hat das Recht auf unentgeltliche Übersetzung aller Akten und Erklärungen, auf deren Verständnis sie für ihre wirksame Verteidigung angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen ist, ist nicht abstrakt sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (E. 3). | énal; édure; énale; çais; été; Chambre; Verfahrens; élai; évenu; Ministère; Genève; Verfahrenssprache; était; çaise; ément; édigé; Übersetzung; Audience; Ordonnance; édigée; évrier; édéral; Application; écembre; équitable; être; écrit; èces; étend; Extrait |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2021.20 | Bundes; Einsprache; Befehl; Verfahren; Rechtsanwältin; Bundesanwaltschaft; Gericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Kammer; Frist; Staatsanwalt; Rechtsanwalt; Bundesstrafgerichts; Vollmacht; Urteil; Entscheid; Filter; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Person; Behörde; Entscheide; Einzelrichter; Parteien; Befehls | |
BP.2020.8 | Übersetzungen (Art. 68 StPO). Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwedeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). | Akten; Bundes; Einvernahme; Verfahren; Verfahren; Apos;; Recht; Beilage; Verfahrens; Einsicht; Person; Auskunftspersonen; Bericht; Bundesstrafgericht; Akteneinsicht; Bundesstrafgerichts; Verteidigung; Beschluss; Beschwerdeverfahren; ésent; Urteil; Bundesgerichts; Berichte; Beschwerdekammer; Einvernahmen; Verfügung; Beschwerdeführers; édéral; Beilagen; Übersetzung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, éd. | 2019 |
Schweizer | Basler Schweizerische Strafprozessordnung | 2019 |