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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 68 StGB vom 2024

Art. 68 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 68 4. Veröffentlichung des Urteils

1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.

2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.

3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.

4 Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 68 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF180003Mehrfache Veruntreuung etc.Gesuch; Urteil; Verfahren; Gesuchs; Gesuchsteller; Gesamtstrafe; Obergericht; Obergerichts; Kammer; Staatsanwalt; Bezirksgericht; Gericht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Freiheitsstrafe; Recht; Bezirksgerichts; Urteile; Delikt; Vollzug; Delikte; Gesuchstellers; Asperation; Berufung; Einsatzstrafe; Veruntreuung; Zumessung; Asperationsprinzip
ZHSB150334Fahren ohne Berechtigung und Widerruf Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Verfahren; Verteidigung; Berufung; Geldstrafe; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Täter; Gericht; Anklage; Verfahren; Anklagebehörde; Tagessätze; Bundesgericht; Tagessätzen; Busse; Entscheid; Probezeit; Vorstrafe; Einsatzstrafe; Zusatzstrafe; Rechtsprechung; Verurteilung; Ersturteil; ägige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2015/134Entscheid Art. 15d Abs. 1, Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG (SR741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. b VZV (SR 741.51). Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung erfüllt sind. Damit verträgt sich ein Automatismus nicht, wonach nach drei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, die zu einer Massnahme geführt haben oder führen werden, auf hinreichende Zweifel an der Fahreignung geschlossen wird. Begeht ein Fahrzeuglenker wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, reagiert der Gesetzgeber darauf mit schärferen Sanktionen, das heisst längeren Warnungsentzügen. Unabhängig davon, wie viele Verkehrsregelverletzungen begangen wurden, muss der Führerausweis in der Vergangenheit deswegen entzogen worden sein. Denn für die Legalprognose ist von erheblicher Bedeutung, ob und inwiefern eine vollzogene Massnahme erzieherisch wirkte. Mangels ernsthafter Zweifel an der Fahreignung wurde die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung aufgehoben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2016, IV-2015/134). Rekurrent; Fahreignung; Vorinstanz; Führerausweis; Verfügung; Rekurrenten; Strasse; Strassenverkehr; Verkehrsregelverletzung; Recht; Strassenverkehrs; Fahrzeug; Untersuchung; Entscheid; Verkehrsregelverletzungen; Motorfahrzeug; Führerausweisentzug; Vorfall; Rekurs; Behörde; Leitfaden; Administrativmassnahme; Siloballen; Widerhandlung; Massnahme; Zweifel
SGIV-2014/62Entscheid Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG (SR 741.01), Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV (SR 741.11). Der Fahrzeuglenker hielt während der Autofahrt ein Smartphone in der rechten Hand auf der Höhe des Lenkrads. Das Display leuchtete. Annahme einer leichten Widerhandlung, namentlich ist nicht bewiesen, dass er telefonierte oder Meldungen verschickte. Da die fragliche Tat vor der Verfügung eines viermonatigen Führerausweisentzugs wegen früherer Widerhandlung geschah und die leichte Widerhandlung bei gemeinsamer Beurteilung nicht zu einer Erhöhung der Entzugsdauer geführt hätte (sog. retrospektive Konkurrenz) hätte kein zusätzlicher Führerausweisentzug ausgesprochen werden dürfen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 8. Januar 2015, IV-2014/62). Strasse; Widerhandlung; Richt; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Verkehr; Rekurrent; Führerausweis; Recht; Verfahren; Fahrzeug; Rekurrenten; Verwaltungs; Gefahr; Führerausweisentzug; Sachverhalt; Administrativmassnahme; Polizisten; Strassenverkehrsvorschriften; Vorfall; Mobiltelefon; Verletzung; Rekurs; Verrichtung; Smartphone; Person; Personenwagen; Kontrollschild; Verkehrsregeln
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 113 (6B_180/2011)Art. 49 Abs. 2 StGB; retrospektive Konkurrenz; Kassation des Ersturteils. Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil) abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.4.2). Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob das Ersturteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation neu entschieden werden muss. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Neubeurteilung zuungunsten des Verurteilten für die gleiche Tat eine härtere Strafe verhängt wird als im Ersturteil (E. 3.4.3). Eine Gesamtstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund einer erneuten Delinquenz in der Zeit zwischen dem Ersturteil und dem Vollzug der ersten Strafe zwei Freiheitsstrafen zum Vollzug anstehen (E. 4).
Urteil; Recht; Ersturteil; Verfahren; Zusatzstrafe; Freiheitsstrafe; Gericht; Gesamtstrafe; Kassation; Täter; Asperationsprinzip; Rechtsprechung; Konkurrenz; Ersturteils; Vollzug; Obergericht; Datum; Verurteilung; Asperationsprinzips; Neubeurteilung; Bundesgericht; Voraussetzung; Anwendbarkeit; Freiheitsstrafen; Körperverletzung; Entscheid; Taten; Hinweisen
132 IV 102Art. 68 Ziff. 2 StGB; Strafzumessung bei retrospektiver Realkonkurrenz. Die Annahme einer hypothetischen lebenslänglichen Gesamtstrafe setzt voraus, dass entweder die Grundstrafe oder die Zusatzstrafe auf lebenslängliches Zuchthaus lauten (E. 9.2.3).
Zusatz; Zusatzstrafe; Zuchthaus; Gesamtstrafe; Vorinstanz; Grund; Grundstrafe; Urteil; Freiheitsstrafe; Täter; Richter; Schärfung; Italien; Taten; Mordtat; Brusio; Asperationsprinzip; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Zumessung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2013.39aBeteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen organisation etc.Position; Bundes; Objekt; Positionen; Objekte; Einziehung; Bundesanwaltschaft; Gericht; Liste; Asservat; Kategorie; Asservate; Daten; Beschuldigte; Beschuldigten; Antrag; Kammer; Anklage; Urteil; Asservatenliste; Über; Anklageschrift; Dokumente; Vernichtung; Gefahr; Berechtigte; Bundesstraf; Berechtigten
SK.2010.3Ungetreue Amtsführung. Urkundenfälschung im Amt.Apos;; Angeklagte; Bundes; Angeklagten; Anklage; Recht; Anklagepunkt; Recht; Einziehung; Delikt; Urkunde; Bundesanwaltschaft; Ersatz; Betrag; Zahlung; Täter; Veruntreuung; Stunden; Urkunden; Urkundenfälschung; Hauptverhandlung; Urteil; Rechnung; Ersatzforderung; Taten; Verfahren; Bundesstrafgericht; Gericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Baumann, BiglerBasler 4. Auflage , Art.692019
Baumann, BiglerBasler 4. Auflage , Art.692019