Art. 67c c. Gemeinsame Bestimmungen.
1 Das Verbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird.
2 Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59–61 und 64) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.
3 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Täter bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.
4 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung des Verbots nach Artikel 67 Absatz 1 oder nach Artikel 67b.
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6 Ist nicht mehr zu befürchten, dass der Täter eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht oder bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe weitere Verbrechen oder Vergehen begeht und hat er den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so hebt die zuständige Behörde das Verbot in den Fällen nach Absatz 4 oder 5 auf.
7 Missachtet der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot oder entzieht er sich der damit verbundenen Bewährungshilfe oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Vollzugsbehörden Bericht. Das Gericht oder die Vollzugsbehörde kann die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen.
8 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe während der Dauer einer Probezeit, so ist Artikel 95 Absätze 4 und 5 anwendbar.
9 Missachtet der Verurteilte während der Dauer einer Probezeit ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot, so sind Artikel 294 und die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar.
(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230279 | Nötigung etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Gerin; Privatklägerin; Urteil; Berufung; Recht; Vorinstanz; Geldstrafe; Verteidigung; Amtlich; Sinne; Polizei; Amtliche; Nötigung; Tagessätze; Gericht; Zirksgerichts; Anklage; Bezirksgericht; Staatsanwalt; Bezirksgerichts; Baustelle; Staatsanwaltschaft; Wohnung; Tagessätzen; Urteils; Entscheid |
ZH | SB210315 | Nötigung etc. | Gerin; Schuldig; Privatklägerin; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Wohnung; Aussagen; Prot; Habe; Vorfall; Recht; Körper; Dossier; Verletzung; Sinne; Vorinstanz; Verletzungen; Körperverletzung; Verlassen; Lichkeit; Einfache; Habe; Gewalt; Drohung; Aufgr; Anklage; Tätlichkeit; Recht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2016.79 (AG.2017.671) | Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), Fälschung von Ausweisen, rechtswidrige Einreise und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3692/2014 | Turnen und Sport | Beschwerde; Kader; Schwerdef?hrer; Beschwerdef?hrer; Vorinstanz; Kennung; Anerkennung; Person; Kaderbildung; J+S-Kader; Sport; Kinder; Recht; BASPO; Verf?gung; Recht; SpoF?G; Entscheid; Personen; SpoF?V; Jugend; Bundesverwaltungsgericht; Zulassung; Vorfall; Angefochtene; Weiterbildung; VSpoF?P; Verbot |