Art. 673 ZGB vom 2024
Art. 673 des Grundeigentums
Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens, so kann derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
99 II 131 | Forderungsklage eines vom Generalunternehmer nicht voll bezahlten, nicht durch ein gesetzliches Pfandrecht gesicherten Bauunternehmers gegen den Bauherrn. Anspruch aus Vertrag (Art. 363 OR), aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 OR), aus Haftung des Geschäftsherrn (Art. 55 OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR)? (Erw. 2). Ersatzanspruch des Materialeigentümers gegen den Grundeigentümer (Art. 672 ZGB). Gesetzgeberischer Grund, Voraussetzungen, Natur und Umfang dieses Anspruchs (Erw. 3-9). | Material; Grund; Grundeigentümer; Materialeigentümer; Klagte; Vertrag; Klagten; Bereicherung; Systembau; Beklagten; Glaube; Entschädigung; Recht; Schaden; Sinne; Bauen; Materialeigentümers; Grundstück; Glauben; Ungerechtfertigt; Unternehmer; Fremdem; Schadenersatz; Ungerechtfertigte; Anspruch; Bauende; Materials; Vermögens; Mehrwert |
81 II 267 | Bau auf fremdem Boden. Voraussetzungen des Anspruchs auf Wegschaffung des Materials (Art. 671 Abs. 3 ZGB) und des Anspruchs auf Zuweisung des Grundeigentums an den Materialeigentümer (Art. 673 ZGB). | Hütte; Gemeinde; Ferden; Vorinstanz; Kanton; Lehner; Beklagten; Willi; Grenze; Recht; Gebiet; Kantons; Eigentum; Bodens; Urteil; Wallis; Entschädigung; Berufung; Bundesgericht; Lötschberghütte; Klage; Widerklage; Feststellung; Interesse; Lötschenpass; Streitig; Material; Baracke; Sinne |