Art. 673 Freiwillige Gewinnreserven (1)
1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2 Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3 Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).BGE | Regeste | Schlagwörter |
83 III 147 | Personalfürsorgestiftung. Konkursprivileg. Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e SchKG. 1. Wann ist die Aufsichtsbehörde zur Prozessführung namens der Stiftung befugt? Art. 84 Abs. 2 ZGB (Erw. 2). 2. Die als Stiftungsvermögen begründete Forderung gegen den Stifter (Arbeitgeber), gemäss Art. 673 Abs. 3 und 862 Abs. 3 OR (vgl. auch Art. 805 OR), ist kein blosses Schenkungsversprechen, das durch die Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber gemäss Art. 250 Abs. 2 OR aufgehoben würde, sondern eine feste Vermögensanlage mit Konkursprivileg (Erw. 3). 3. Die entsprechende Kollokation im Konkurs des Arbeitgebers hängt nicht davon ab, ob dieser mit der Errichtung der Fürsorgestiftung eine sittliche Pflicht erfüllt hat (Erw. 6), noch davon, ob nach den Satzungen der Stiftung bereits Ansprüche auf Leistungen derselben begründet wären (Erw. 4 und 5). | Stiftung; Konkurs; Personal; Stifter; Forderung; Stiftungsvermögen; Fürsorge; Stifterfirma; Recht; Zweck; Stiftungsurkunde; Aufsicht; Mess-Union; Klasse; Aufsichtsbehörde; Kollokation; Personal-Fürsorgefonds; Recht; A-G; Firma; Stiftungsvermögens; Guthaben; Liegend; Ansprüche; Unternehmung; Gemeinschuldnerin; Berufung; SchKG; Gestellte; Personalfürsorgestiftung |
80 II 123 | Genossenschaftsrecht. Frage der Gültigkeit der Statutenbestimmung einer genossenschaftlichen Pensionskasse, wonach bei Ausschluss oder Austritt bereits entstandene Rentenansprüche dahinfallen. 1. Der Rentenanspruch ist kein Abfindungsanspruch i.S. von Art. 864 OR (Erw. 2). 2. Die statutarisch vorgesehene Verwirkung des Rentenanspruchs ist keine Konventionalstrafe (Erw. 3 a und b). 3. Ungültigkeit der Verwirkungsbestimmung unter dem Gesichtspunkt der guten Sitten, Art. 19, 20 OR (Erw. 3 c und d). 4, Tragweite der Statutenbestimmung, dass nach dem Ausland keine Renten ausbezahlt werden (Erw. 5). | Mitglied; Rente; Statuten; Ausschluss; Renten; Recht; Kasse; Pension; Genossenschaft; Unterstützung; Mitgliedschaft; Pensionskasse; Verwirkung; Alter; Anspruch; Versicherung; Klagte; Statutarisch; Verband; Beklagten; Arbeitnehmer; Lederer; Beiträge; Kassen; Rechtlich; Rentenanspruch; Mitglieder; Delegiertenversammlung; Leistung |