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Obligationenrecht (OR)

Art. 671 OR vom 2024

Art. 671 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 671 Gesetzliche Kapitalreserve (1)

1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:

  • 1. der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
  • 2. die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
  • 3. weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
  • 2 Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.

    3 Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.

    4 Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 671 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210152ForderungBeklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung
    ZHLE150037EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Recht; Parteien; Unterhalt; Unterhalts; Kinder; Einkommen; Verfahren; Wohnung; Entscheid; Akkreditierung; Berufungsverfahren; Dispositiv; Getrenntleben; Parteientschädigung; Gericht; Email; Noven; Behauptung; Kundin; Umsatz; Beweis

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGI/1-2015/56, 57Entscheid Art. 50 Abs. 5 StG (sGS 811.1), Art. 20 Abs. 1bis DBG (SR 642.11). Privilegierte Dividendenbesteuerung, Steuerumgehung. Die Umdeutung einer Dividende in Arbeitslohn durch die Veranlagungsbehörde bei einem als Geschäftsleiter tätigen Inhaber von Vorzugsaktien ist nicht zulässig, wenn die Merkmale einer Steuerumgehung nicht gegeben sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. September 2015, I/1-2015/56, 57). Dividende; Aktie; Aktien; Rekurrenten; Vorinstanz; Vorwegdividende; Gewinn; Dividenden; Vorzugsaktien; Generalversammlung; Rekurs; Unternehmen; Recht; Steueramt; Einkommen; Beteiligungen; Veranlagung; Pflichtige; Entschädigung; Bundessteuer; Gesellschaft; Ermessen; Prozent; Erwägungen; Staat; Kantons; Gemeindesteuer
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 533 (4A_138/2014)Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). Darlehen; Dividende; Finance; Aktien; Reserve; Swiss; Aktionär; Swisscargo; SAirGroup; Vorinstanz; Kapital; Darlehens; Schaden; Eigenkapital; Dividenden; Rückerstattung; Urteil; Ausschüttung; Rückzahlung; Konzern; Verantwortlichkeit; Rückerstattungs; Dividendenausschüttung; Gesellschaft; Bilanzgewinn; Betrag; Aktienkapital; Forderung
    117 II 259Sachgewährleistung des Verkäufers eines Hauses, das er vorgängig auf eigenem Grund als Generalunternehmer für den Käufer erstellt hat. 1. Bedeutung und Gültigkeit einer nicht öffentlich beurkundeten Vereinbarung, mit der sich der zukünftige Verkäufer verpflichtet, ein Haus auf eigenem Grund zu einem bestimmten Gesamtpreis für den zukünftigen Käufer zu erstellen (E. 2a-c). 2. Übernahme der werkvertraglich vereinbarten Sachgewährleistung durch den nach Erstellung des Hauses abgeschlossenen und öffentlich beurkundeten Kaufvertrag: Art. 200 OR gelangt nicht. zur Anwendung (E. 2d-g). 3. Verneinung einer Haftung des Unternehmers und Verkäufers aus unerlaubter Handlung wegen eines angeblichen Verstosses gegen Art. 229 StGB (E. 3). Böschung; Kaufvertrag; Vereinbarung; Grundstück; Gewährleistung; Werkvertrag; Parteien; Vertrag; Käufer; Obergericht; Vertrags; Urteil; Kaufvertrages; Grundstückkauf; Mangel; Recht; Verkäufer; Haftung; Beklagten; Ziffer; Zeitpunkt; Abschluss; Unternehmer; Garantie; Zweitkläger; Mängel; ügen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3735/2017StempelabgabenSanierung; Betrag; Verlust; Emissionsabgabe; Abgabe; Verzugs; Verzugszins; Steuer; Erlass; Reserve; Zwangsreserven; Entscheid; Urteil; Verluste; Vorinstanz; Reserven; Recht; Sinne; Gesellschaft; Zuschuss; Zeitpunkt; Vergütungszins; BVGer; Einsprache; Stempelabgabe; Stempelabgaben; Aktien
    B-5657/2016Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)ätig; Anleger; Aktien; Vorinstanz; Gesellschaft; Gruppe; Kapital; Recht; Gesellschaften; Geschäft; Untersuchung; Aktionär; Geschäfts; Bundes; Kapitalanlage; Aktionäre; Untersuchungsbeauftragte; Urteil; Geschäftstätigkeit; Verfügung; FINMA; Verwaltung; Untersuchungsbeauftragten; Sinne; Verfahren; Holding; Beschwerdeführer