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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 67 ZPO vom 2024

Art. 67 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 67 Prozessfähigkeit

1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.

2 Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.

3 Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:

  • a. selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
  • b. vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 67 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
    ZHRA230006Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung)Gericht; Rechtsanwalt; Verfügung; Verfahren; Klägers; Vertreter; Parteien; Vorinstanz; Gesuch; Frist; Beklagten; Sinne; Zustellung; Beschwerdeverfahren; Kanton; Beschwerdegegner; Rechtspflege; Parteientschädigung; Gewährung; Eingabe; Vertretung; Prozessvoraussetzungen; Bundesgericht; Sicherheit; Streitwert; Rechtsmittel; Beschwerdeschrift
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO140073Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Obergericht; Gesuch; Handelsregister; Verfahren; Entscheid; Obergerichtspräsident; Schlichtungsverfahren; Hauptsache; Gewährung; Friedensrichteramt; Begehren; Anspruch; Kantons; Männedorf; Betreibung; Anträge; Person; Rechtspersönlichkeit; Bestellung; Forderung; Frist; Beurteilung; Zuständig; Gericht; Aussichtslosigkeit; Aktiengesellschaft; Firma; Rechtsbeistand
    SOZKBER.2021.24-Berufung; Berufungskläger; Vorderrichter; Anschluss; Anschlussberufung; Recht; Apos; Unterhalt; Sorge; Vater; Elter; Urteil; Besuch; Kindes; Eltern; Arbeit; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Besuchs; Verhandlung; Kindsmutter; Verfahren; Anschlussberufungskläger; Besuchsrecht; Kindseltern; Gericht; Berufungsklägers
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 28 (4A_222/2016)Art. 136 f., Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 13 PatG; Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland. Die Eintragung einer Vertreterin im Patentregister begründet weder eine Vertretung der ausländischen Patentinhaberin nach Art. 137 ZPO noch ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; gerichtliche Zustellungen an die eingetragene Vertreterin sind daher unzulässig (E. 2).
    Zustellung; Patent; Vertreter; Schweiz; Vertretung; Zustellungsdomizil; Verwaltungs; Verfahren; Gericht; Patentregister; Zivil; Sinne; Register; Ausland; Vertreters; Zivilprozess; Verwaltungsbehörden; Recht; Wohnsitz; Patentinhaber; Fassung; Schweizer; Schweizerische; Vertreterin; Richter; Verwaltungsverfahren; Eintragung; Bundespatentgericht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sarbach, Schweizer Kommentar ZPO2015
    MartiBerner Kommentar zur ZPO2012