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Obligationenrecht (OR)

Art. 67 OR vom 2024

Art. 67 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 67 Verjährung

1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. (1)

2 Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 67 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200081ForderungFahrzeug; Schaden; Fahrzeugs; Beklagten; Recht; Handlung; Klage; Verjährung; LugÜ; Schweiz; Anspruch; Schadens; Person; Schadenersatz; Vertrag; Minderwert; Urteil; Partei; Zuständigkeit; Gericht; Frist; Handlungen; Erfolg; Parteien; Schweizer; Zeitpunkt; ünde
ZHNG190007ForderungMiete; Mieter; Berufung; Nebenkosten; Vermieter; Akonto; Vermieterin; Akontozahlungen; Vereinbarung; Vorinstanz; Betriebskosten; Klage; Recht; Entscheid; Anspruch; Nebenkostenperiode; Bundesgericht; Urteil; Mietvertrag; Leistung; Berufungsbeklagte; Zahlung; Berufungsbeklagten; Schlusszahlung; Forderung; Parteien; Bereicherung; Dietikon; Einzelgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVK.2011.00003Verwaltungsrechtliche Klage / Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts.Recht; Vertrag; Streitigkeit; Verwaltungsgericht; Werkvertrag; Parteien; Aufgabe; Unterlagsboden; Schulhaus; Gericht; Klage; Unterlagsbodens; Beurteilung; Streitigkeiten; Gemeinde; Kilchberg; Einbau; Instanz; Rechtsprechung; Bundesgericht; Funktion; Anspruch; Weiterleitung; Parteientschädigung; Einzelrichterin; Zusammenhang; AGmbH; ündet
ZHVB.2007.00337Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe.Rente; Hilfe; Rückerstattung; Höhe; Betrag; Recht; Bereicherung; Sozialhilfe; Zeitraum; Leistungen; Disp-Ziff; Versicherung; Erlass; Bezirksrat; Rückerstattungsforderung; Rentenleistung; Verwaltungsgericht; BVG-Rente; Rückforderung; Rentenleistungen; Richtlinien; Entscheid; Kammer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 63 (4A_302/2021)
Regeste
Art. 67 und 270 Abs. 2 OR ; Verjährung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Anfangsmietzinses; Beginn der Verjährungsfrist (Präzisierung der Rechtsprechung). Interesse des Mieters, den Anfangsmietzins anzufechten, je nachdem ob die Miete andauert oder beendet ist (E. 5).
Tribunal; été; édéral; érêt; Action; Miete; épétition; Ignorance; ément; Anfangsmietzins; Mieter; être; éduction; Verjährung; Nichtigkeit; Mieters; Anfangsmietzinses; Mietzins; était; éfauts; Intérêt; ûment; éservé; évrier; ésomption; élai; Absence; Extrait; Arrêt; Klage
147 III 419 (4A_428/2020)
Regeste
Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2).
Verjährung; Instanz; Rechtsstreit; Klage; Urteil; Rechtsmittel; Abschluss; Entscheid; Forderung; Bundesgericht; Rechtskraft; Endentscheid; Revision; Verjährungsfrist; Berufung; Rechtshängigkeit; Verfahren; Rechtsstreits; Verfahrens; BERGAMIN; Vorentwurf; Verjährungsrecht; Unterbrechung; Einrede; Auslegung; Instanzenzug; Verjährungsrechts

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5824/2020BundespersonalLohnfortzahlung; Vorinstanz; Recht; Person; Rückforderung; Urteil; Verjährung; Personal; Vertrauen; Berechnung; Lohnfortzahlungen; BVGer; Rückerstattung; Bereicherung; Bundesverwaltung; Lohnfortzahlungsfrist; Bundesverwaltungsgericht; Lohnkürzung; Anspruch; Verfügung; Sinne; Ausgaben; Umstände; Härtefall; Auskunft; Krankheit
A-2884/2016EnteignungBundes; Vorinstanz; Beschluss; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Dispositiv; Kosten; Dispositiv-Ziff; Taggeld; Entschädigung; Verfahren; Recht; Flughafen; Beschlusses; Rechnung; Bundesverwaltungsgerichts; ESchK; Präsident; Verfahrenskosten; Entscheid; Mitglied; Verhältnis; Schätzungskommission

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
RiklinKommentar Orell Füssli2014
HeinrichBasler Kommentar Obligationenrecht I2011