Art. 67 Förderung von Kindern und Jugendlichen (1)
1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2 Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen. (1)
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG110059 | Forderung | Deckung; Deckungskapital; Versicherung; Über; Beklagten; Deckungskapitals; Übernahme; Wahlrecht; Rückkauf; Hinterlassenenrentner; Kündigung; Willen; Vorsorge; Lebensversicherung; Verträge; Anspruch; Rückkaufs; Rente; Wahlrechts; Renten; Versicherungsnehmer; Deckungskapitalien; Ausübung; Parteien; Berechnung; Kollektiv-Lebensversicherung; Willenserklärung; Klage |
SH | Nr. 60/2007/24 | Art. 9 EMRK; Art. 8 Abs. 3, Art. 15 und Art. 62 BV; Art. 85 Abs. 2 KV; Art. 17 Abs. 3 SchulG; § 16 der Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen. Obligatorischer, gemischtgeschlechtlicher Schulschwimmunterricht; Dispens aus religiösen Gründen; Religionsfreiheit, Schulpflicht, Geschlechtergleichheit, Integrationsprinzip | Schwimm; Schwimmunterricht; Kanton; Dispens; Integration; Recht; Ausländer; Interesse; Erziehungsrat; Hinweis; Religion; Kantons; Glauben; Glaubens; Hinweise; Schule; Entscheid; Verfassung; Dispensation; Sport; Religionsfreiheit; Schaffhausen; Praxis; Bundesgericht; Schüler; Geschlechter |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2013/102 | Urteil Bildungsrecht, Schulgeldübernahme für auswärtigen Schulbesuch Art. 19 und Art. 62 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 8 Abs. 3, Art. 51 und Art. 52 und Art. 53 VSG (sGS 213.1).Die Tatsache, dass der Schulrat einer Schulgemeinde ohne eigene Oberstufe die Übernahme von Schulgeld für einen auswärtigen Schulbesuch im Fall einer Schülerin oder eines Schülers mit Kleinklassenindikation anders handhabt als im Fall einer Schülerin oder eines Schülers mit Regelklassenindikation, deren Eltern einen auswärtigen Schulbesuch ihres Kindes wünschen, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht (Verwaltungsgericht, B 2013/102). | Oberstufe; Schulrat; Schüler; Vorinstanz; Beschulung; Bericht; Kleinklasse; Oberstufenschule; Gallen; Schulgeld; Schule; Schülerin; Schulbesuch; Besuch; Kanton; Kleinklassen; Schülerinnen; Entscheid; Regelklasse; Anspruch; Gesuch; Recht; Anforderungen; Eltern; Erziehungsrat |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 V 120 | Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen. Werden bei einer Teilliquidation versicherungstechnische Risiken übertragen, sind die entsprechenden Rückstellungen nicht aufzulösen (und den übrigen Mitteln zuzuschlagen), sondern dem Abgangsbestand mitzugeben, soweit sie auch für diesen gebildet wurden. Es ist unerheblich, dass sich die durch die Rückstellungen abgedeckten Risiken bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung nicht mehr verwirklichen können. Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 140 V 121 (E. 2). Regeste b Art. 53d Abs. 6 BVG; Verfahren bei Teilliquidation. Bei einem kollektiven Übertritt von Versicherten kann die übernehmende Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden lassen (E. 4). | Rückstellung; Rückstellungen; Pensionskasse; Anspruch; Vorsorgeeinrichtung; Abgangsbestand; Teilliquidation; Risiken; Risiko; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Parteientschädigung; Verfahren; Erwägungen; Entscheid; Austritt; Alter; Invalidität; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Mitteln; Voraussetzungen; Bundesgericht; Finanzierung; Besitzstände; Schwankungsreserven; Deckungskapital |
127 V 377 | Art. 11 und 51 BVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung. - Wechsel der eine Rente beziehenden Personen zur neuen Vorsorgeeinrichtung bejaht, da durch die Kündigung des Anschlussvertrages auch der von der alten Vorsorgeeinrichtung abgeschlossene Kollektivversicherungsvertrag dahingefallen ist. - Die Zustimmung des paritätischen Organs erstreckt sich auch auf die Renten beziehenden Personen. Art. 7 FZV; Art. 104 Abs. 1 OR. Die Verzinsung des infolge der Kündigung des Anschlussvertrages zu überweisenden Deckungskapitals richtet sich nach Art. 104 Abs. 1 OR. | Rente; Renten; Vorsorge; Anschluss; Person; Sammelstiftung; Arbeitgeber; Personen; Versicherung; Anschlussvertrag; Vorsorgeeinrichtung; Anschlussvertrages; Arbeitgeberin; Recht; Rentenanstalt; Auflösung; Rentenbezüger; Stiftung; Kündigung; Vertrag; Versicherungen; Rentenanstalt/; Swiss; Grund; Deckungskapital; Lebensversicherungs; Rentenanstalt/Swiss; Reglement; Gericht; Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-220/2022 | Einreiseverbot | Einreise; Einreiseverbot; Schweiz; Nennung; Interesse; Aufenthalt; Sicherheit; Verfügung; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Interessen; Urteil; Verhalten; Aufenthaltsbewilligung; Behörde; Einreiseverbots; Ausländer; Fernhaltemassnahme; Verurteilung; Anzahl; Familie; Taten; Schengen; Richter; Kantons; Zeitpunkt |
F-5468/2020 | Einreiseverbot | Einreise; Schweiz; Einreiseverbot; Bundesverwaltungsgericht; Erwerbstätigkeit; BVGer; Person; Urteil; Interesse; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Sicherheit; Verfügung; Massnahme; Ausländer; Aufenthalt; Kroatien; Verstoss; Verordnung; BVGer-act; Interessen; Arbeitgeber; Richter |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar Migrationsrecht | 2015 |
Waldmann | Basler Kommentar zur Bundesverfassung | 2015 |