CCS Art. 668 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 668 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 668 II. Cunfinaziun 1. Moda da marcar ils cunfins

1 Ils cunfins vegnan inditgads tras ils plans dal register funsil e tras ils terms sin il bain immobigliar.

2 Sch’ils terms e sch’ils plans dal register funsil sa cuntradin, vegni presum ch’ils plans dal register funsil inditgeschian ils cunfins corrects.

3 La presumziun na vala betg per ils territoris cun spustaments da terren ch’èn designads dal chantun. (1)

(1) Integr tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

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Art. 668 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2020/436été; ètre; éomètre; écis; écision; Commission; ètres; éomètres; ’au; édure; édé; évrier; établi; édéral; Autorité; ’autorité; était; élai; érant; étant; Action; éomètres-assesseurs
VDHC/2015/933-été; époux; écis; ètre; éomètre; écision; épens; éposé; Action; édéral; Chambre; écembre; ètres; Objet; Emplacement; étaire; Autre; Commission; êté; éomètres; -fonds; élioration; éplacé
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 01 20_1Bau- und Rechtsmittelbehörden auferlegen sich bei zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung und beschränken sich auf die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben in offenkundiger Weise Eigentumsrechte verletzt. Die Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung ist heikel, denn diese erfolgt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB, soweit an der Ausübung des Eigentums in schutzwürdiges Interesse besteht. In dieser Hinsicht steht den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ist nicht zu erkennen, inwiefern ein Nachbar ein besseres Recht am Untergrund des fremden Grundstückes haben könnte, muss der Gemeinderat das Baugesuch betreffend eine bauliche Inanspruchnahme des benachbarten Untergrundes abweisen.Baugesuch; Grundeigentümer; Baubewilligung; Interesse; Untergr; Staat; Eigentum; Eigentümer; Recht; Bauvorhaben; Grundstück; Gemeinderat; Baugesuchs; Verfahren; Interessensphäre; Untergrundes; Konzession; Grundstücke; Baubewilligungsbehörde; Zustimmung; Baubewilligungsverfahren; Bezug; Behörde; Grundeigentum; Eigentums; Kanton; Erdreich; ürfen
AGAGVE 2001 5D. Das Grundbuch5 Art. 950 und Art. 9 ZGB, § 19 GVD; Amtliche VermessungGegenstand und Verfahren der amtlichen Vermessung (Erw. 1 und 3b)Wesen und Inhalt der zivilrechtlichen Klage nach § 19 GVD; Passivlegitimation (Erw. 2a und 3b)Allfällige Fehler des Geometers oder der Vermessungskommission bildenim... Vermessung; Grundbuch; Vermarkung; Einsprache; Klage; Eigentum; Vermessungswerk; Verfahren; Grenze; Begehren; Recht; Eigentums; Fehler; Zivilrichter; Vermes-; Zivilrecht; Geometers; Vermessungskommission; Beweis; Grundstücke; Grenzzeichen; Einsprachen; Vermessungsorgan; Kommentar; Grenzverlauf
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
93 II 170Quelleneigentum. Abgrenzung des privaten Grundeigentums. 1. Eine Quelle gehört dem Eigentümer des Grundstücks, dem sie entspringt (Art. 704 Abs. 1, 667 Abs. 2 ZGB; Erw. 3). 2. Bestimmung der Grenzen eines Grundstücks, für das noch keine Grundbuchpläne (Art. 668 Abs. 1, 950 ZGB) bestehen und das nicht allseitig vermarkt ist (Erw. 4). 3. Wieweit erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach unten auf das Erdreich? (Art. 667 Abs. 1 ZGB; Erw. 5). 4. Privates Grundeigentum oder kulturunfähiges, herrenloses Land? (Art. 664 ZGB; Erw. 6a). Umfang des Eigentums an einem Grundstück, das an herrenloses Land grenzt (Erw. 6b). 5. Abgrenzung zwischen einem privaten Grundstück und einem im öffentlichen Eigentum stehenden Bachbett (Erw. 7). 6. Voraussetzungen, unter denen ein Grundwasservorkommen dem Privateigentum (Art. 704 Abs. 3 ZGB) entzogen ist (Erw. 8a). Ist das die streitige Quelle speisende Grundwasservorkommen ein öffentliches Gewässer? Frage offen gelassen (Erw. 8b). Privateigentum an einer durch ein öffentliches Grundwasservorkommen gespiesenen Quelle; Befugnis des Grundeigentümers, diese zu fassen (Erw. 8c). Schadenersatzpflicht wegen ungerechtfertigter vorsorglicher Verfügung. Widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 41 OR? Haftung ohne Verschulden nach kantonalem Prozessrecht? (Erw. 9). Quelle; Wasser; Recht; Grundwasser; Eigentum; Vorinstanz; Grundstück; Beklagten; Quellen; Gewässer; Wassers; Wasserstand; Gemeinde; Grundwasservorkommen; Grundeigentum; Felswand; Bundesrecht; Leukerbad; öchst; Abgrenzung; Parzelle; Interesse; Uferlinie; Bundesgericht; Kanton; Rechtsprechung; Schaden; Loretan; Dalaschlucht; Wallis
80 II 378Ermittlung der Grundstücksgrenzen beim Fehlen von Grundbuchplänen (Art. 668 ZGB). Grundstück in mehreren Grundbuchkreisen (Art. 952 ZGB). Bedeutung des Fehlens eines Blattes im Grundbuch des Kreises, wo der kleinere Teil des Grundstücks liegt. Abgraben von Quellen. Voraussetzungen des Schadenersatzes (Art. 706 ZGB) und der Wiederherstellung des frühern Zustandes (Art. 707 Abs. 1 und 2 ZGB). Umfang des Schadenersatzanspruchs bei absichtlichem Abgraben einer erheblich benutzten Quelle (Art. 706 ZGB). Wasser; Quelle; Beklagten; Grundbuch; Hasenloch; Wiederherstellung; Schaden; Liegenschaft; Kübeli; Grundstück; Schadenersatz; Sinne; Vorinstanz; Gemeinde; Hasenlochquelle; Benutzung; ühern; Saanen; Bewirtschaftung; Kübeliberg; Recht; Zustand; Zweisimmen; ührt; Zustande; Zustandes; Grenze; Abgrabung; Fassung; Zweck