Art. 664 6. Herrenlose und öffentliche Sachen
1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
2 An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.
3 Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 60/2016/17 | Baubewilligung; Heilung einer Verletzung der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren; Ausnahmebewilligung; Sondernutzungskonzession - Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 25a RPG; Art. 31, Art. 51 und Art. 66 BauG; Art. 15 und Art. 16 StrG. Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht kann behoben werden, wenn die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eine genügende Begründung nachschiebt. Ist der Begründungsmangel nicht besonders schwerwiegend, kann eine Heilung auch dadurch erfolgen, dass die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz der beschwerdeführenden Partei vor Erlass ihres Entscheides Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht genommenen Begründung Stellung zu nehmen (E. 3.1). Die Auslegung von Art. 51 BauG ergibt, dass es sich bei Art. 31 BauG nicht um eine lex specialis zur genannten Norm handelt. Die beiden Bestimmungen regeln unterschiedliche Sachverhalte (E. 5 ff.). Eine Sondernutzung kann bereits vorliegen, wenn im öffentlichen Raum allein der Luftraum und/oder das Erdreich benutzt werden. Die Einhausung einer Strasse in öffentlicher Hand setzt eine Sondernutzungskonzession voraus, selbst wenn dadurch die ordnungsgemässe | Sondernutzung; Gemeingebrauch; Strasse; Recht; Ausnahmebewilligung; Baute; Strassen; Sondernutzungskonzession; Hinweis; Auslegung; Entscheid; Begründung; Hinweisen; Beschwerdeführenden; Abstandsvorschriften; Bauten; Einhausung; Baurecht; Kanton; Gemeinde; Regierungsrat; Ausnahmen; Ausnahmebewilligungen; Beschwerdegegner; önnen |
LU | 7H 15 308 | Es ist nur insoweit zulässig, die bestehende Eindolung eines Gewässers zu ersetzen oder dieses stattdessen einzudecken, als sich eine offene Wasserführung bei den jeweiligen räumlichen Verhältnissen im Rahmen einer Abwägung der betroffenen Interessen als unzumutbar erweist. Verhältnismässigkeit des strittigen Wasserbauprojekts mit gänzlich offener Wasserführung, da der Eingriff in die Eigentumsrechte auf gesetzlicher Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht (Hochwasserschutz, Herstellung von naturnahen Gewässern) und die Folgen für die Grundeigentümer trotz gewissen (allenfalls zu entschädigenden) Nutzungseinschränkungen zumutbar sind (E. 3). Keine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (E. 4). | Gewässer; GSchG; Gewässers; Hochwasser; Wasser; Massnahme; Grundstück; Interesse; Wasserbau; Hochwassers; Eindolung; Hochwasserschutz; Überdeckung; Massnahmen; Offenlegung; Interessen; Fritzsche; Grundstücks; Grundlage; Gewässern; Kanton; Verhältnis; Verlegung; Gebiet |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/228 | Entscheid Gewässernutzung, Nutzungsentschädigung, Art. 9 Abs. 1 und Art. 41 ff. GNG, Art. 4 Satz 1 VVGNG, Art. 1-3 und Art. 5 VNEGNG. Die mittels Verfügung festgelegte Konzessionsdauer von 30 Jahren und die gestützt darauf bemessene Grundnutzungsentschädigung lässt sich vorderhand nicht halten, da über die Konzessionsdauer keine Vertragsverhandlungen geführt wurden (E. 4). Hingegen lässt sich nicht sagen, dass AWE habe die frei schiffbare Seefläche bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung in allzu schematischer Weise nicht berücksichtigt (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2019/228). | Bewilligung; Hinweis; Recht; Nutzungsentschädigung; Vorinstanz; VerwGE; Hinweisen; Sondernutzung; Hafen; Verwaltung; Konzession; Entscheid; Walen; VNEGNG; Walensee; Sondernutzungsbewilligung; Rekurs; Zürichsee; Vorteil; Bootsplätze; Gemeinde; Bemessung; Höhe; Preis; Politische; Verwaltungsgericht; Hafenbetreiber; Seefläche; Verfügung; Staat |
SG | B 2004/127 | Entscheid Fernmelderecht, Abgrenzung öffentliches Recht/Zivilrecht, Art. 37 FMG (SR 784.10). Eine Streitigkeit zwischen einer Fernmeldekonzessionärin und dem Kanton St. Gallen über die Frage, ob sich der im FMG verankerte Anspruch auf das Eigentum an den Leitungen in öffentlichem Grund auch auf Leerrohre und Kabelschutzanlagen erstreckt, ist zivilrechtlicher Natur, weshalb darüber nicht hoheitlich von der Behörde mittels Verfügung entschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/127). | Kabel; Recht; Verwaltung; Eigentum; Leerrohre; Bewilligung; Sachen; Verfügung; Kanton; Kabelkanal; Bundes; Swisscom; Leerrohren; Eigentums; Quot; Entscheid; Gallen; Strasseninspektor; Strasseninspektorat; Bewilligungsnehmerin; Eigentumsverhältnisse; öffentlich-rechtliche; Zuständigkeit; Verwaltungsrecht; Kabelschutzrohranlage; Über; Baudepartement; Verwaltungsgericht; Kantons |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 III 49 (5A_420/2022) | Regeste Art. 664 Abs. 2 und Art. 704 Abs. 1 ZGB ; Eigentum an Quelle; Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Quellen. Voraussetzungen der Qualifikation als öffentliche Quelle (E. 3). Kriterien der Mächtigkeit und der Stetigkeit im Verhältnis zum Kriterium des Wasserlaufs bei mehreren Wasseraustritten (E. 4.1 und 4.2). Einfluss der Quellfassung auf den Wasserlauf (E. 4.3). | Wasser; Quelle; Gewässer; Wasserlauf; Kanton; Mächtigkeit; Stetigkeit; Eigentum; Anfang; Urteil; Brig-Glis; Quellen; Wasserlaufs; Gemeinde; Entscheid; Wallis; Bachquelle; Gewässern; Recht; Wasseraustritt; Ufern; Vorinstanz; Einwohnergemeinde; Qualifikation; Kriterien; Privateigentum; Erwägungen; Akzessionsprinzip |
145 II 32 (1C_46/2017) | Art. 9, 26 und 30 BV; Art. 664 und 667 ZGB; Art. 2 Abs. 7 BGBM; Art. 10 Abs. 1 und 11 USG; Art. 30 Abs. 1bis RPV; kantonaler Sondernutzungsplan für ein Pilotprojekt im Bereich der Tiefengeothermie. Der Kanton ist zur Verfügung über den tiefen Untergrund befugt und kann dessen Nutzung regeln (E. 2). Selbst wenn eine Konzession angemessener erscheint, kann das kantonale Recht sich mit einem blossen Bewilligungsregime begnügen (E. 3). Eine Ausschreibung im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM ist nicht erforderlich (E. 4). Es ist nicht willkürlich und verletzt nicht die allgemeinen Verfahrensgarantien, den Inhalt der Baubewilligung (die zu Unrecht von der Kantonsregierung an Stelle der Gemeindebehörde erteilt worden war) in die Sondernutzungsplanung zu integrieren (E. 5). Die Frage der Wertminderung der Liegenschaften der Einsprecher ist nicht Gegenstand der Sondernutzungsplanung (E. 6). Die (teilweise kompensierte) Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen ist vorliegend zulässig (E. 7). | être; été; éothermie; écial; Exploitation; égale; édé; édure; ères; édéral; -pilote; Selon; érale; éalisation; Objet; Autorisation; était; Assolement; ément; écessaire; éré; état; Environ; évoit; Arrêt; éciale; également; Utilisation; érieur; érêt |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2945/2013 | Eisenbahnen (Übriges) | Polygonbrücke; Strasse; Bundes; Kreuzung; Verkehr; Quot;; Verkehrs; Erneuerung; Unterhalt; Vertrag; Verfahren; Strassen; Vertrags; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Kosten; Sinne; Parteien; Neubau; Vorteil; Eisenbahn; Verfahrens; Anlage; Baukosten; Lorraine; Vertragsabrede; Stadt |
Autor | Kommentar | Jahr |
Heinz Rey | Basler Kommentar zum ZGB | 2007 |
- | Kommentar zum Zivilgesetzbuch | 1933 |