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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 660b ZGB vom 2024

Art. 660b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 660b c. Neufestsetzung der Grenze (1)

1 Wird eine Grenze wegen einer Bodenverschiebung unzweckmässig, so kann jeder betroffene Grundeigentümer verlangen, dass sie neu festgesetzt wird.

2 Ein Mehr- oder Minderwert ist auszugleichen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 660b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2017 97dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB) (EGV-SZ 2018 A 2.3)Berufung; Bodenverschiebung; Gebiet; Bodenverschiebungen; Grundstück; Empfehlungen; Dauernde; Vermessung; Dauernden; Gebiete; Perimeter; Verschiebung; Grundstücke; Berufungsführer; Kanton; Einsprache; Berufungsgegner; Geoinformation; Einspracheentscheid; Perimeterplan; Verfahren; Ausscheidung; Kriterien; Verschiebungen; Botschaft; Grundbuch; Miteigentümer; Amtliche; Grenze; Berufungen
SZZK2 2017 112dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB)Berufung; Berufungs; Bodenverschiebung; Gebiet; Bodenverschiebungen; Dauernde; Empfehlungen; Berufungsführer; Grundstück; Vermessung; Verschiebung; Dauernden; Gebiete; Grundstücke; Perimeter; Berufungsgegner; Kanton; Einsprache; KG-act; Geoinformation; Verschiebungen; Perimeterplan; Grundbuch; Verfahren; Kriterien; Botschaft; Berufungen; Ausscheidung; Amtliche; Richtwert
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