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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 66 ZGB vom 2024

Art. 66 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 66 3. Vereinsbeschluss a. Beschlussfassung

1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.

2 Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 66 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV190003VollstreckungGesuch; Stockwerk; Recht; Gesuchsteller; Stockwerkeigentümer; Beschluss; Zirkularbeschluss; -strasse; Gesuchsgegner; Hecke; Vollstreckung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Grundstück; Verfahren; Urteil; Beschlussfassung; Gesuchstellers; Rechtsanwalt; Tiefgarage; Beschwerdeverfahren; Vollmacht; Verwalter; Miteigentümer; Gericht; Tatsachen; Grenze; Miteigentum; Entscheid; Bezug
ZHNP170004BefehlBeklagten; Stockwerke; Stockwerkeigentümer; Berufung; Recht; Einzelgericht; Beschluss; Berufungs; Garten; Nutzungs; Liegenschaft; Wetterstation; Ersatzvornahme; Installation; Urteil; Zustimmung; Kamin; Installationen; Frist; Beseitigung; Vorschuss; Nutzungsrecht; Strasse; Einrichtungen; -Strasse; Fahnen; Windspiel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 49 (5A_420/2022)
Regeste
Art. 664 Abs. 2 und Art. 704 Abs. 1 ZGB ; Eigentum an Quelle; Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Quellen. Voraussetzungen der Qualifikation als öffentliche Quelle (E. 3). Kriterien der Mächtigkeit und der Stetigkeit im Verhältnis zum Kriterium des Wasserlaufs bei mehreren Wasseraustritten (E. 4.1 und 4.2). Einfluss der Quellfassung auf den Wasserlauf (E. 4.3).
Wasser; Quelle; Gewässer; Wasserlauf; Kanton; Mächtigkeit; Stetigkeit; Eigentum; Anfang; Urteil; Brig-Glis; Quellen; Wasserlaufs; Gemeinde; Entscheid; Wallis; Bachquelle; Gewässern; Recht; Wasseraustritt; Ufern; Vorinstanz; Einwohnergemeinde; Qualifikation; Kriterien; Privateigentum; Erwägungen; Akzessionsprinzip
137 III 293 (5A_664/2010)Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6). Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Feststellung; Recht; Eintrag; Miteigentumsanteil; Eigentümer; Grundbuchberichtigung; Urteil; Grundbuchberichtigungsklage; Eintragung; Anspruch; Käufer; Klage; Miteigentumsanteils; Erben; Grundstück; Eigentum; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Beklagten; Vorkaufsrechts; Eigentums; Vorkaufsberechtigten; Verkäufern; Kaufvertrag; Sinne; Frist

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5797/2020NormenkontrolleStiftung; Stiftungs; Recht; Vorinstanz; Vorsorge; Organ; BVGer; Verfügung; Reglement; Beschlussfassung; Stiftungsrat; Mitglied; Bundes; Organisation; Organisationsreglement; Sitzung; Urteil; Gebühr; BVGer-act; Mitglieder; Verwaltung; Willensbildung; Verfahren; Stiftungsurkunde
A-2157/2012EnteignungQuot;; Entschädigung; Minderwert; Lärm; Grund; Bundes; Vorinstanz; Überflug; Fluglärm; Bundesgericht; Verkehrs; Schätzung; Liegenschaft; Verkehrswert; Enteignete; Enteigneten; Aspekte; Flughafen; Enteigner; Grundstück; Zuschlag; MIFLU; Verfahren; Stockwerkeigentum; Recht; Lärmbelastung