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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 66 UVG vom 2024

Art. 66 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 66 Zuständigkeitsbereich (1)

1 Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:

  • a. industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (2) (ArG);
  • b. Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
  • c. Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
  • d. Forstbetriebe;
  • e. (1) Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:
  • 1. Optikergeschäfte,
  • 2. Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
  • 3. Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
  • 4. Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
  • 5. Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
  • f. Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
  • g. Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
  • h. Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
  • i. Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
  • k. Betriebe der Getränkefabrikation;
  • l. Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
  • m. Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b–l;
  • n. Lehr- und Invalidenwerkstätten;
  • o. Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
  • p. Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
  • q. Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b–m ausführen.
  • 2 Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:

  • a. von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
  • b. von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
  • c. von gemischten Betrieben;
  • d. von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b–m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
  • 3 Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.

    3bis Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. (4)

    3ter Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. (5)

    4 Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.

    (1) (3)
    (2) SR 822.11
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
    (5) Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 66 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2022/426Assurance; ’assurance; ’il; épendant; éral; ’assuré; était; épendante; édéral; écision; Accidents; ’accident; Entreprise; ’est; ’activité; ’entreprise; ’assurance-accidents; état; érale; écembre; ’était; ’elle
    VDOrd/2021/2écision; édure; édé; édéral; ’assurance; épendant; érêt; écisions; LPA-VD; ’application; ’il; édérale; épendante; ’activité; ’employeur; ’opposition; ésente; ’assurance-accidents; ’assurance-vieillesse; ’est; ’au; évrier
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2013/43Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV (und Art. 10 ATSG): Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung für die obligatorische Unfallversicherung. Art. 35 ATSG, Art. 66, 68 und 72f. UVG: Ersatzkasse ist zuständiger Unfallversicherer bei Fehlen eines Versicherungsvertrags und eines Betriebes gemäss Art. 66 UVG (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2014, UV 2013/43). Arbeit; UV-act; Unfall; Beschwerdeführers; Arbeitnehmer; Versicherung; Ersatzkasse; Umbau; Abklärung; Einsprache; Abklärungen; Recht; Sachverhalt; Entscheid; Ansprecher; Mutter; Person; Unfallversicherung; Aussage; Quot; Leistungspflicht; Verfügung; Einspracheentscheid; Versicherungsgericht; Arbeitnehmereigenschaft; Aussagen
    SGAHV 2008/17Entscheid Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17). ändig; Selbstständige; Selbstständiger; Selbstständigerwerbende; Selbstständigerwerbender; Status; Erwerbstätigkeit; Montage; Beiträge; Gallen; Unter-; Recht; Fenster; Beschwerdeführers; Stellung; Arbeit; Ausgleichskasse; Verfügung; Einsprache; Erfassung; Einkommen; Akkordant; Urteil; Entscheid; Kantons
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 V 114 (8C_817/2010)Art. 66 Abs. 1 lit. o UVG; Art. 85 UVV; Art. 27 AVV; Tätigkeitsbereich der SUVA; Betriebe für Leiharbeit. Es rechtfertigt sich nicht, im Rahmen von Art. 66 Abs. 1 lit. o UVG zwischen Betrieben für Temporärarbeit und solchen für Leiharbeit (oder atypische Temporärarbeit) im Sinne von Art. 27 AVV zu unterscheiden. Deshalb sind Arbeitnehmer eines ungegliederten (in casu im Informatikbereich tätigen) Betriebes für Leiharbeit obligatorisch gegen das Unfallrisiko und gegen Berufskrankheit bei der SUVA versichert (E. 4). Entreprise; Assurance; Activité; égie; Accident; Accidents; édéral; été; Emploi; être; érimaire; THÉVENOZ; égal; érale; était; Assurance-accidents; Entreprises; étation; Betriebe; édérale; éfinit; Leiharbeit; écision; Assurer; étence; Comme; Application; éfinition; Selon
    115 V 290Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG, Art. 79 UVV: Unterstellungsrecht. - Unterstellung von Handelsbetrieben unter die SUVA. Bedeutung der gesetzeskonformen Verordnungsauslegung. Massgebend für den Begriff der "schweren Ware" im Sinne von Art. 79 UVV ist nicht das Gewicht der einzelnen Verpackung, sondern mit Blick auf Art. 66 Abs. 1 lit. h in fine UVG dasjenige der Lagereinheit, zu der diese Güter zusammengefasst sind (Erw. 3a-d). - Rechtliche Bedeutung der Zusicherung eines SUVA-Vertreters anlässlich der Vorbereitung der UVV, die Anstalt beabsichtige nicht, ihren "Besitzstand" auszuweiten (Erw. 4). Unterstellung; Recht; Lager; Palette; Versicherung; Gewicht; Güter; Unfall; Verpackung; Paletten; Handelsbetriebe; Unfallversicherung; Verordnung; Firma; Menge; Betrieb; Verpackungseinheit; Sinne; Versicherungsgericht; Arbeitnehmer; Lagertätigkeit; Rechtsprechung; Verpackungseinheiten; Versicherer; Urteil; Tonnen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; ühren

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-3214/2020Zuständigkeit SUVABetrieb; Recht; Einsprache; Hinweis; Bundes; Entscheid; Vorinstanz; Begründung; Einspracheentscheid; Arbeitgeber; Verfahren; Leitung; Installation; Versicherung; Arbeitgeberin; Urteil; Bewässerungsanlage; Hinweisen; Anlage; Sinne; Verbindung; Erwägung; Bewässerungsanlagen; Unternehmung; Akten; Verfügung; ührte
    C-1545/2018Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenVorakten; Gerüst; Prämienerhöhung; BauAV; Vorinstanz; Akten; Recht; BVGer; Baustelle; Verfügung; Arbeitssicherheit; Vorschriften; BVGer-act; Gerüste; Mängel; Urteil; Leitfaden; Feststellung; Stufe; Quot;; Einsprache; Verfahren; KAS-Leitfaden; Bundesverwaltungsgericht; Betrieb

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    AutorKommentarJahr
    - Zürich 2018
    Bollinger, Gehring, Kieser Kieser, Gehring, Bollinger [Hrsg.], Zürich2018