Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2 Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3 Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4 Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5 Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220107 | Mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb | Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Veranstaltung; Anklage; Zeuge; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Aussage; Privatklägerin; Aussagen; Vorinstanz; Recht; Beweis; Produkt; Verfahren; Verfahren; Zeugen; Distributor; Person; Produkte; Einvernahme; Anklageschrift; Verkauf; Urteil; Sachverhalt; Auskunftsperson; Gericht |
ZH | PQ150038 | Entschädigung zu Lasten des Staates. Treu und Glauben. Beschwerde durch die KESB. | Vormundin; Parteien; Rechnung; Recht; Beschwerdegegner; Parteientschädigung; Bezirksrat; Bericht; Verfahren; Gemeinde; Rechtsmittel; Genehmigung; Entscheid; Kindes; Obergericht; Winterthur; Bundesgericht; Kanton; Differenz; Akten; Beleg; Vater; Kammer; Beiständin; Vermögens; Entschädigung; Streit; Belege |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2021.112 | - | Richt; Berufung; Berufungskläger; Recht; Verfahren; Beschuldigte; Apos; Zelle; Rechtsanwalt; Verfahrens; Hauptverhandlung; Beschuldigten; Amtsgericht; Solothurn; Urteil; Gericht; Verhandlung; Verfahren; Stunden; Staat; Verteidigung; Entschädigung; Berufungsklägers; Haftbedingungen; Obergericht; Zeuge; Person; Verteidiger |
SG | IV 2012/168 | Entscheid Art. 28 IVG. Invalidenrente bei Neurasthenie. Eine Neurasthenie gilt gemäss Rechtsprechung grundsätzlich als überwindbar. Die Kriterien für die ausnahmsweise Annahme einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sind nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30.April 2014, IV 2012/168). | ähig; Arbeitsfähigkeit; Neurasthenie; Persönlichkeitsstörung; Einschränkung; Arbeitsunfähigkeit; Beschwerden; Haushalt; Rente; Logopädin; Gutachter; Krankheit; Verfügung; Behandlung; Invalidität; Gericht; Gallen; Sicht; Symptomatik; Gutachten; Faktor; IV-Stelle; Störung; ädische |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 I 39 (2C_694/2021) | Regeste Art. 38 KV/ZH ; § 1 und 16 UniG/ZH; § 11 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 und 4 der Disziplinarverordnung der Universität Zürich; Disziplinarmassnahmen in Form von Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.-; Autonomie der Universität Zürich; Anforderungen an die gesetzliche Grundlage. Gegenstand des Verfahrens (E. 3). Rechtsgrundlagen der Autonomie der Universität; Erwägungen der Vorinstanz (E. 4). Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.- stellen schwere Disziplinarmassnahmen gegenüber Studierenden bzw. wichtige Bestimmungen i.S.v. Art. 38 Abs. 1 KV/ZH dar, die einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Eine Delegation an die Universität ist gestützt auf Art. 38 Abs. 2 KV/ZH ausgeschlossen (E. 5). Keine Verletzung der Autonomie der Universität (E. 6). Das Bundesgericht kann nicht an Stelle des kantonalen Gesetzgebers eine Ersatzregelung erlassen (E. 7). Abweisung der Beschwerde der Universität, soweit darauf eingetreten wird; Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8). | Universität; Recht; Urteil; Disziplinarmassnahme; Geldleistung; Geldleistungen; Recht; KV/ZH; Disziplinarverordnung; Disziplinarmassnahmen; Autonomie; Gesetze; Grundlage; Vorinstanz; Bundesgericht; Kantons; Gesetzes; Bestimmungen; Studierende; Studierenden; Verhältnis; Sanktion; Person; Verwaltungsgericht; Beschwerdegegner; UniG/ZH; Massnahme; Hinweis; ätzlich |
147 IV 526 (6B_1247/2020) | Regeste a Art. 91 Abs. 2 StPO ; Art. 48 BGG ; Nachweis der Einhaltung der Beschwerdefrist durch Vorlage eines Videos. Das Datum, an welchem eine Rechtsschrift eingereicht wird, entspricht vermutungsweise demjenigen des Poststempels. Möchte eine Partei diese Vermutung umstossen, muss sie der zuständigen Behörde unaufgefordert - und vor Ablauf der Beschwerdefrist - aufzeigen, dass sie die Frist eingehalten hat, indem sie die Beweise für die rechtzeitige Abgabe der Rechtsschrift vorlegt oder diese zumindest in der Beschwerdeschrift, den dazu gehörigen Beilagen oder auf dem Briefumschlag der Postsendung bezeichnet. Eine audiovisuelle Aufnahme, die belegt, dass eine Beschwerdeschrift an einem bestimmten Datum in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde, ist grundsätzlich geeignet, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung zu widerlegen, sofern keine Hinweise auf eine Fälschung der Videoaufzeichnung vorliegen (E. 3). | élai; épôt; Tribunal; édé; éral; été; édéral; édure; éposé; énal; ésomption; énale; établi; écité; était; Enveloppe; Autorité; équence; Ordonnance; égal; écision; ésent; établir; ément; étant; Expiration; Valais; Encontre; également; écrit |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-1229/2020 | Asyl und Wegweisung | ühre; Lanka; Anhörung; Gericht; Sachverhalt; Recht; Person; Bundes; Verfahren; SEM-act; Beschwerdeführers; Beweis; Verfügung; Urteil; Behörde; Quot;; Bundesverwaltungsgericht; Behörden; Sachverhalts; Verfolgung; Rückkehr; Gruppe; Aava- |
E-2464/2020 | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Lanka; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Wegweisung; Person; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Heimat; Schweiz; Personen; Zusammenhang; Gericht; Quot;; Behörde; Ausreise; Flüchtlingseigenschaft; Vollzug; Entscheid; Akten; Rückkehr; ändigen |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2022.97 | Akten; Daniel; Durchsuchung; Entsiegelung; Daten; Einsprache; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Gesuchsgegner; Holenstein; Gabrieli; DVS-ASU; E-Mail; Gericht; Verfahren; VStrR; Datenträger; Asservate; Gesuchsgegnern; Frist; Tribunal; Eidgenössische; Bundessteuer; Bundesgesetzes; Verrechnungssteuer; Hinterziehung; Ehepaar; Papiere | |
BB.2022.34 | Beschwerdekammer; Tribunal; Beschwerdeführerinnen; Finanzdepartement; Generalsekretariat; Eidgenössische; Geldwäscherei; Personen; Verdacht; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Beschluss; Gerichtsschreiber; Schweiz; Rechtsanwälte; Flavio; Romerio; Stephan; Groth; Eidgenössisches; Auskünfte; VStrR; Untersuchung; Verdachts; Gesellschaften; Verfügung; Sachverhalt; Rückzugs; Gerichtsgebühr; Apos; |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar zum BGG | 2008 |
Spühler, Vock | zum Bundesgerichtsgesetz BGG, Zürich | 2006 |