Art. 659a Folgen
des Erwerbs (1)
1 Erwirbt eine Gesellschaft eigene Aktien, so ruhen für diese Aktien das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte.
2 Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte ruhen auch, wenn die Gesellschaft eigene Aktien überträgt und die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien vereinbart wird.
3 Wird das Stimmrecht ausgeübt, obwohl es ruht, so kommen die Bestimmungen über die unbefugte Teilnahme an der Generalversammlung (Art. 691) zur Anwendung.
4 Die Gesellschaft hat in der Bilanz für die eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert entsprechenden Betrag als Minusposten des Eigenkapitals darzustellen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e).
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG150046 | Kraftloserklärung | Aktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Aktionär; Stimmrecht; Klage; Gericht; Aktionäre; Stimmrechte; Namenaktien; Gesellschaft; Kraftloserklärung; Frist; Schweiz; Frist; Schweizer; Publikation; Angebots; Aktienregister; Ruhen; Gehaltenen; Berücksichtigung; Zielgesellschaft; Verfahren; Tragene; Dispoaktien; Anbieter; Aktien; Eintrag |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-7028/2018 | Mehrwertsteuer | Aktien; Leistung; Beschwerde; MWSTG; Beschwerdeführerin; Wirtschaftlich; Verkauf; Kapital; Wirtschaftliche; Steuer; Entgelt; Eigenkapital; Urteil; Sicht; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; Mehrwertsteuerlich; Gesellschaft; Vorinstanz; Wirtschaftlichen; Einlage; Mehrwertsteuerliche; Originär; Recht; Derivativ; Kapitaleinlage; Einsprache; Erworbene; Rechnung; Erwerb |