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Obligationenrecht (OR)

Art. 659a OR vom 2024

Art. 659a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 659a Folgen
des Erwerbs
(1)

1 Erwirbt eine Gesellschaft eigene Aktien, so ruhen für diese Aktien das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte.

2 Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte ruhen auch, wenn die Gesellschaft eigene Aktien überträgt und die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien vereinbart wird.

3 Wird das Stimmrecht ausgeübt, obwohl es ruht, so kommen die Bestimmungen über die unbefugte Teilnahme an der Generalversammlung (Art. 691) zur Anwendung.

4 Die Gesellschaft hat in der Bilanz für die eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert entsprechenden Betrag als Minusposten des Eigenkapitals darzustellen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e).

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 659a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150046KraftloserklärungAktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Aktionär; Stimmrecht; Klage; Gericht; Aktionäre; Stimmrechte; Namenaktien; Gesellschaft; Kraftloserklärung; Frist; Schweiz; Frist; Schweizer; Publikation; Angebots; Aktienregister; Ruhen; Gehaltenen; Berücksichtigung; Zielgesellschaft; Verfahren; Tragene; Dispoaktien; Anbieter; Aktien; Eintrag

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7028/2018MehrwertsteuerAktien; Leistung; Beschwerde; MWSTG; Beschwerdeführerin; Wirtschaftlich; Verkauf; Kapital; Wirtschaftliche; Steuer; Entgelt; Eigenkapital; Urteil; Sicht; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; Mehrwertsteuerlich; Gesellschaft; Vorinstanz; Wirtschaftlichen; Einlage; Mehrwertsteuerliche; Originär; Recht; Derivativ; Kapitaleinlage; Einsprache; Erworbene; Rechnung; Erwerb
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