DO Art. 659 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 659 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 659 Premissas e restricziuns da l’acquist (1)

1 La societad dastga acquistar atgnas aczias mo, sch’igl è avant maun agen chapital libramain disponibel en l’autezza da la valur d’acquisiziun.

2 L’acquist d’atgnas aczias è limit a 10 pertschient dal chapital d’aczias inscrit en il register da commerzi.

3 Sche l’acquist stat en connex cun ina restricziun da la transferibilitad u cun in plant da dissoluziun, importa la limita maximala 20 pertschient. Las aczias acquistadas sur la limita da 10 pertschient ston vegnir alienadas u vegnir destruidas tras ina reducziun dal chapital entaifer 2 onns.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da zer. 2020 (dretg d’aczias), en vigur dapi il 1. da schan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

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Art. 659 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU200024Hinterziehung von VerrechnungssteuernBeschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Gericht; Verfahren; Berufung; Beweis; Recht; Verrechnungssteuer; VStrR; Verwaltung; Verwaltungs; Steuer; Verfahren; Verfügung; Leistung; Person; Über; Bundesgericht; Gerichts; Geschäftsjahr; Gericht; Bundesgerichts; Sachverhalt; Entscheid; Verfahrens; Personen; Leistungen; Hinterziehung
ZHHE170305Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Aktien; Massnahme; Streit; Gesuch; Parteien; Gesuchsgegnerin; Optionsrechte; Kapital; Streitwert; Verfahren; Standslosigkeit; Kapitalerhöhung; Generalversammlung; Aktienkapital; Bezug; Begehren; Frist; Stellung; Schweizerische; Verfügung; Rechtsanwalt; Massnahmen; Ausgabe; Statuten; Verwaltungsrat; Richter; Eingabe; Kostenvorschuss; Anlass
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 00 315Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein.Aktie; Liquidator; Gewinn; Gläubiger; SchKG; Gewinnausschüttung; Gesellschaft; Aktien; Leistung; Unternehmen; Lassvertrag; Person; Verkauf; Gläubigerausschuss; Vermögens; Namenaktien; Anteilsinhaber; Verfügung; Lassschuldnerin; Organ; Vermögensabtretung; Preis; Aufrechnung; Rechtsprechung; Leistung; Beziehung; Über; Unternehmens; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 561 (4A_340/2021)
Regeste
 a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5).
Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Verwaltungsrat; Beschluss; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschlussfeststellungsklage; Antrag; Abwahl; Aktienrecht; Beschlüsse; Erwerb; Anfechtung; Gestaltungsklage; Aktionäre
140 III 533 (4A_138/2014)Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). Darlehen; Dividende; Finance; Aktien; Reserve; Swiss; Aktionär; Swisscargo; SAirGroup; Vorinstanz; Kapital; Darlehens; Schaden; Eigenkapital; Dividenden; Rückerstattung; Urteil; Ausschüttung; Rückzahlung; Konzern; Verantwortlichkeit; Rückerstattungs; Dividendenausschüttung; Gesellschaft; Bilanzgewinn; Betrag; Aktienkapital; Forderung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4934/2013VerrechnungssteuerAktien; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Steuer; Holding; Entscheid; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Jahresrechnung; Verfügung; Recht; Gesellschaft; Bezirksgericht; Kommentar; Übertragung; Jahresrechnungen; Quot;; Beteiligungsrechte; Vorinstanz; Frist; Erwerb; Verrechnungssteuerforderung; Verkauf; Teilliquidation; Einsprache; Beweis
A-4285/2007VerrechnungssteuerAktie; Aktien; Gesellschaft; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Recht; Aktionär; Treuhand; Über; Teilliquidation; Aktienkapital; Erwerb; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Botschaft; Bundesgesetz; Aktionärs; Vertrauen; Aktienkapitals; Einspracheentscheid; Urteil; Revisionsstelle; Treuhandverhältnis; Treugut; Treuhänder; Bürger; Auskunft; Parteien; Richter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Zürcher Kommentar zum OR2016
Peter, Heinrich, AndreasBasler Obligationenrecht II, Art.5302016