Art. 656a (1)
1 Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teilsummen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine müssen auf dieselbe Währung wie das Aktienkapital lauten. Sie werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewähren kein Stimmrecht. (2)
2 Die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktionär gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten.
3 Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen.
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5 Die Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine bedarf der Zustimmung sämtlicher betroffener Aktionäre. (3)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1172/2018 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kunde; Kunden; Urteil; Vorinstanz; Gelder; Rechtlich; "; Gesellschaft; Anlage; Beschwerdeführenden; Vertrag; Anleger; Konkurs; Rückzahlung; Publikums; Publikumseinlage; Aufsichts; Publikumseinlagen; Verwaltungs; Forderung; Aufsichtsrechtlich; FINMA; Vermögens; Einlage; Inhaber; Liquidation |
B-6017/2012 | Handelsregister- und Firmenrecht | Schein; Recht; Genossenschaft; Recht; Partizipations; Beschwerde; Partizipationsschein; Statuten; Tizipationsscheine; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beschwerdef?hrerin; Kapital; Beteiligungsschein; Mitglied; Handelsregister; Vorinstanz; Ausgabe; Genussschein; MOSER; Partizipationsscheinen; Beteiligungsscheine; Bundes; Genossenschaften; FORSTMOSER; Gesellschaft; Rechtlich; Interesse; Statuten?nderung |