Art. 653e Durchführung der Kapitalerhöhung
1 Die Erklärung zur Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte weist auf die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital hin; verlangt das Gesetz einen Prospekt, so weist die Erklärung auch darauf hin. (2)
2 Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (3) zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden. (2)
3 Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).