Art. 652h OR vom 2024
Art. 652h Nichtigkeit von Aktien, die vor der Eintragung ausgegeben werden (1)
Aktien, die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ([AS 1992 733]; [BBl 1983 II 745]). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2020 4005]; [2022 109]; [BBl 2017 399]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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