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Obligationenrecht (OR)

Art. 652d OR vom 2024

Art. 652d Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 652d (1)

1 Das Aktienkapital kann auch durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erhöht werden.

2 Die Deckung des Erhöhungsbetrags wird nachgewiesen:

  • 1. mit der Jahresrechnung in der von der Generalversammlung genehmigten und durch einen zugelassenen Revisor geprüften Fassung; oder
  • 2. mit einem durch einen zugelassenen Revisor geprüften Zwischenabschluss, sofern der Bilanzstichtag im Zeitpunkt des Beschlusses der Generalversammlung mehr als sechs Monate zurückliegt. (2)
  • 3 Die Statuten müssen den Umstand angeben, dass die Kapitalerhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgte. (3)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 652d Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHAA070029Beweiserhebung betreffend unbestritten gebliebener Behauptungen Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Gericht; Beweis; Handelsgericht; Klage; Verfügt; Zweifel; Säumnis; Gesellschaft; Amtes; Liquidator; Verfahren; Liquidation; Beschwerdegegners; Liquidität; Verhandlungsmaxime; Kantons; Alleinaktionär; Entscheid; Gefordert; Forderung; Beklagten; Geltend; Werbespots; Schweiz; Prot
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