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Obligationenrecht (OR)

Art. 652a OR vom 2024

Art. 652a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 652a (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3659/2015Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Vorinstanz; Rechtlich; Kumseinlagen; Publikumseinlagen; Recht; Bonds; Anleihen; ?ffentlich; Urteil; Aufsichtsrechtliche; Banking; Bundes; Bankengesetz; Verf?gung; BankG; Verwaltungsrat; Gesch?ft; Angefochtene; Bonus; Verwendung; Bestimmungen; Dispositiv; FINMA; Verletzung; Anleger; Gewerbsm?ssig
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